Flurbereinigungsgericht Münster, Beschluß vom 22.11.1984 - 9 E 35/84 = AgrarR 1986 S. 183
Aktenzeichen | 9 E 35/84 | Entscheidung | Beschluß | Datum | 22.11.1984 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | = AgrarR 1986 S. 183 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Gegen den Bescheid der Spruchstelle im Verwaltungsverfahren, mit dem ein Antrag auf Ausschließung des Vorsitzenden der Spruchstelle von der weiteren Mitwirkung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, ist die Beschwerde an das Flurbereinigungsgericht nicht statthaft. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 108 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.