Flurbereinigungsgericht München, Beschluß vom 05.05.1983 - 13 AS 83 A.732
Aktenzeichen | 13 AS 83 A.732 | Entscheidung | Beschluß | Datum | 05.05.1983 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Es steht nicht im Widerspruch zu den Zielen des Flurbereinigungsgesetzes, wenn die Flurbereinigung nicht zu dem Zweck angeordnet wurde, Waldparzellen zusammenzulegen, sondern in erster Linie Forstwege zu bauen, die die Grundstücke zureichend erschließen sowie eine ordnungsgemäße und rationelle Bewirtschaftung ermöglichen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 1 FlurbG.