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Vorlage:RzF

1. Es steht nicht im Widerspruch zu den Zielen des Flurbereinigungsgesetzes, wenn die Flurbereinigung nicht zu dem Zweck angeordnet wurde, Waldparzellen zusammenzulegen, sondern in erster Linie Forstwege zu bauen, die die Grundstücke zureichend erschließen sowie eine ordnungsgemäße und rationelle Bewirtschaftung ermöglichen.

Aus den Gründen

Nach § 1 FlurbG kann u. a. zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz neugeordnet werden. Zu den Neuordnungsmaßnahmen zählen gemäß § 37 Abs. 1 FlurbG nicht nur die Zusammenlegung zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes, sondern auch die Schaffung von Straßen und Wegen mit dem Ziel, die Bewirtschaftung zu erleichtern. Es steht daher nicht im Widerspruch zu den Zielen des Flurbereinigungsgesetzes, wenn die Flurbereinigung B. nicht zu dem Zweck angeordnet wurde, die Waldparzellen zusammenzulegen, sondern in erster Linie dazu dient, Forstwege zu bauen, welche die Grundstücke zureichend erschließen sowie eine ordnungsgemäße und rationelle Waldbewirtschaftung ermöglichen.

Da im Flurbereinigungsplan auch über etwaige Ansprüche auf Ausgleiche nach § 51 Abs. 1 FlurbG zu entscheiden ist, kann der Senat das Vorbringen der Antragsteller auch nicht unter dem Gesichtspunkt prüfen, ob diesem etwa wegen eines vorübergehenden Nachteils im Sinne dieser Bestimmung, der das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigt, ein Ausgleich zusteht.
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