Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.09.1983 - 9 C 37/82 = RdL 1983 S. 323
Aktenzeichen | 9 C 37/82 | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.09.1983 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 1983 S. 323 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Mitwirkungspflicht des Teilnehmers zur Aufklärung von wertbestimmenden Eigenschaften seines Einlagebesitzes ist dann nicht verletzt, wenn die Flurbereinigungsbehörde von sich aus aufgrund der gesamten Umstände erkennen konnte, daß bestimmten Altparzellen wegen ihrer abbaufähigen Bodenschätze ein höherer Wert beizumessen ist. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 11 - zu § 32 FlurbG.