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von Anonymer Benutzer

RzF - 12 - zu § 57 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.09.1983 - 9 C 37/82 = RdL 1983 S. 323

Aktenzeichen 9 C 37/82 Entscheidung Urteil Datum 21.09.1983
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1983 S. 323  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Mitwirkungspflicht des Teilnehmers zur Aufklärung von wertbestimmenden Eigenschaften seines Einlagebesitzes ist dann nicht verletzt, wenn die Flurbereinigungsbehörde von sich aus aufgrund der gesamten Umstände erkennen konnte, daß bestimmten Altparzellen wegen ihrer abbaufähigen Bodenschätze ein höherer Wert beizumessen ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 11 - zu § 32 FlurbG.