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von Anonymer Benutzer

RzF - 8 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 21.02.1983 - F OVG A 19/81

Aktenzeichen F OVG A 19/81 Entscheidung Urteil Datum 21.02.1983
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Maßnahmen, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und damit auch der Vermeidung von Unfallopfern dienen, sind in der Regel dringend.

Aus den Gründen

Nach § 88 Nr. 3 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546) - FlurbG - iVm. § 36 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde auf Antrag des Unternehmens eine vorläufige Anordnung erlassen, wenn es u. a. aus dringenden Gründen erforderlich wird, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung oder zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken zu regeln. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Straßenbauamt O. hat mit Schreiben vom 23. Oktober 1980 die Bereitstellung eines Arbeitsstreifens neben der Trasse der Landesstraße 10 in dem durch die vorläufige Anordnung geregelten Umfang beantragt, deren Erlaß aus dringenden Gründen im Sinne des § 36 FlurbG geboten war. Maßnahmen, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und damit auch der Vermeidung von Unfallopfern dienen, sind in der Regel dringend. Das hat auch im vorliegenden Fall für den Ausbau der Landesstraße 10 zu gelten. Der Planfeststellungsbeschluß der Bezirksregierung W. vom 22. Oktober 1979 enthält für den hier in Betracht kommenden Streckenabschnitt u. a. folgende Feststellungen:

"Außerdem ist auf den gesamten Streckenabschnitt der alten L 10 zwischen km 0,000 und km 7,322 (Einmündungen L 14 bis L 11) einschließlich der Ortsdurchfahrt F. eine hohe, unvertretbare Unfallhäufigkeit zu verzeichnen. Aus einer Auflistung der Stadt W. nach einer Unfallstatistik der Stadt und nach Unterlagen der Polizei vom Sommer dieses Jahres ergibt sich, daß sich auf diesem ca. 7,3 km langen Straßenstück

im Jahre 1977: 27 Unfälle, davon 10 mit Personenschaden und einem Verkehrstoten

im Jahre 1978: 48 Unfälle, davon 17 mit Personenschaden und einem Verkehrstoten

im Januar - Mai 1979: 24 Unfälle, davon 5 mit Personenschaden und zwei Verkehrstoten
ereignet haben."

Der Ausbau der Landesstraße 10, zu dem auch Grundstücksflächen des Klägers in und neben der Trasse in Anspruch genommen werden mußten, trug mithin aufgrund der Verkehrsbelastung der alten Landesstraße 10 und der hohen Unfallhäufigkeit die Dringlichkeit in sich.