Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 6 - zu § 10 Nr. 2 d FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.1983 - 5 C 13.83 = RdL 1983 S. 321

Aktenzeichen 5 C 13.83 Entscheidung Urteil Datum 23.06.1983
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1983 S. 321  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Pächtern von im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücken steht keine Klagebefugnis gegen die Anordnung der Flurbereinigung zu.
2. Aus der Nebenbeteiligteneigenschaft nach § 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG ergibt sich keine verletzbare subjektive Rechtsstellung der Pächter bei der Anordnung der Flurbereinigung. § 10 FlurbG ist keine Schutznorm im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO und vermag eine materielle Betroffenheit nicht zu begründen.
3. Die sich aus einem Pachtvertrag ergebenden schuldrechtlichen Ansprüche gegen den Verpächter berechtigen nicht zur Anfechtung eines die Flurbereinigung anordnenden Beschlusses.
4. Aufgrund der Durchführung des Gestaltungsauftrages nach § 37 FlurbG mögliche Beeinträchtigungen des Pachtgegenstandes eröffnen dem Pächter keine Befugnis bereits gegen die Anordnung der Flurbereinigung gerichtlich vorzugehen.
5. Die dem Eigentümer zustehenden Rechte gegen den Anordnungsbeschluß vorzugehen, können vom Pächter nicht im Wege der Prozeßstandschaft wahrgenommen werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 24 - zu § 4 FlurbG.