Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.1983 - 5 C 13.83 = RdL 1983 S. 321
Aktenzeichen | 5 C 13.83 | Entscheidung | Urteil | Datum | 23.06.1983 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1983 S. 321 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Pächtern von im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücken steht keine Klagebefugnis gegen die Anordnung der Flurbereinigung zu. |
2. | Aus der Nebenbeteiligteneigenschaft nach § 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG ergibt sich keine verletzbare subjektive Rechtsstellung der Pächter bei der Anordnung der Flurbereinigung. § 10 FlurbG ist keine Schutznorm im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO und vermag eine materielle Betroffenheit nicht zu begründen. |
3. | Die sich aus einem Pachtvertrag ergebenden schuldrechtlichen Ansprüche gegen den Verpächter berechtigen nicht zur Anfechtung eines die Flurbereinigung anordnenden Beschlusses. |
4. | Aufgrund der Durchführung des Gestaltungsauftrages nach § 37 FlurbG mögliche Beeinträchtigungen des Pachtgegenstandes eröffnen dem Pächter keine Befugnis bereits gegen die Anordnung der Flurbereinigung gerichtlich vorzugehen. |
5. | Die dem Eigentümer zustehenden Rechte gegen den Anordnungsbeschluß vorzugehen, können vom Pächter nicht im Wege der Prozeßstandschaft wahrgenommen werden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 24 - zu § 4 FlurbG.