Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.01.1982 - 13 A 81 A. 337 = RdL 1983 S. 51
Aktenzeichen | 13 A 81 A. 337 | Entscheidung | Urteil | Datum | 22.01.1982 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 1983 S. 51 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Voraussetzung eines wirksamen Rechtsmittelverzichts vor Erlaß der Planänderung ist umfassende Aufklärung über den Inhalt der Planänderung. Dazu gehört die Aufnahme der beabsichtigten Planänderung in eine vollständige und eindeutige Niederschrift. |
Aus den Gründen
Der am 08.04.1980 erklärte Rechtsmittelverzicht und das materiell-rechtliche Einverständnis sind mit der am 09.04.1980 beschlossenen Planänderung wirksam geworden. Damit wurde eine Weiterverfolgung des Rechtsmittels (Widerspruch, Klage) unstatthaft. Zwar ist anerkannt, daß die einseitige Erklärung über das Einverständnis mit einer bestimmten Regelung und den Verzicht auf Rechtsmittel vor Erlaß des Verwaltungsaktes in der Regel unwirksam ist (Kopp, 5. Auflage Rdnr. 11, Redeker/von Oertzen, 7. Aufl. Rdnr. 4, und Eyermann/Fröhler, 8. Aufl., Rdnr. 1, je zu § 69 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - mit der dort zitierten Rechtsprechung). Diese Auffassung entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen; ein der Verwaltung gegenüberstehender Bürger soll seine ihm zur Verfügung gestellten Rechtsmittel erst dann aufgeben, wenn er die Regelung im einzelnen kennt und ihre Tragweite abschätzen kann. Daraus folgt aber die in der Rechtsprechung anerkannte Zulässigkeit des vorab erklärten Einverständnisses zu einer noch ergehenden Entscheidung in einem bestimmten Sinn und des Rechtsmittelverzichtes, wenn der Bürger vor Erlaß des Verwaltungsaktes über die vorgesehenen Regelungen umfassend aufgeklärt und ins Bild gesetzt ist, er also die beabsichtigte Regelung in allen Einzelheiten kannte und deren Tragweite ohne weiteres abschätzen konnte (Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17./18.02.1975, Recht der Landwirtschaft - RdL - 1975, 240; Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen 26, 50 bei selbsterrechneten Steuern); hinzutreten muß, daß die in Aussicht genommene Regelung in eine in sich vollständige und eindeutige Niederschrift aufgenommen ist. So liegt der Fall hier. Die Planänderung, von der die Einverständniserklärung und der Rechtsmittelverzicht abhängig gemacht worden sind, war in einem kleinmaßstäblichen Kartenausschnitt deutlich dargestellt und darüber hinaus im Text der Erklärung festgehalten; auf den Kartenausschnitt wurde ausdrücklich Bezug genommen, er ist der Erklärung beigeheftet. Die angesprochenen Geldausgleiche waren dem Grund und der Höhe nach unmißverständlich bestimmt. Hinzu kommt, daß die Erklärung des Klägers vom 08.04.1980 im Zuge von Abhilfeverhandlungen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) abgegeben wurde, also in einem Stadium des Flurbereinigungsverfahrens, in dem der Flurbereinigungsplan bereits bekannt und der Kläger als Widerspruchsführer mit der Sache befaßt war. Er hat sein Einverständnis darüber hinaus anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchausschuß am 15.10.1980 wiederholt, in der er laut Niederschrift erklärte, die Darstellung, mit einer Zuteilung des Ersatzflurstücks 711 bestehe kein Einverständnis, werde nicht mehr aufrecht erhalten. - Es ist ferner weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Erklärung vom 08.04.1980 durch unzulässigen Druck oder andere Verstöße gegen Treu und Glauben (vergleiche Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen 19, 159) herbeigeführt worden wäre.