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Vorlage:RzF

1. Da einzelnen Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes bereits ein besonderes Vollzugsinteresse innewohnt, bedarf es in diesen Fällen keiner weitausholenden Begründung für die Anordnung des sofortigen Vollzugs (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
2. Im Falle einer Anordnung eines Verfahrens nach § 87 FlurbG genügt es für die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wenn die Baumaßnahme unmittelbar bevorsteht oder gar schon begonnen wurde. Ähnlich ist die Situation in den Fällen der § 61 oder § 65 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 61 FlurbG.

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