1. | Das Setzen von Grenzsteinen in der Flurbereinigung hat keine - rechtsbegründende - Bedeutung. Es ist nur Ausdruck dessen, was in einem Verwaltungsakt, wie in dem Flurbereinigungsplan oder in anderen Anordnungen - wie etwa in der vorläufigen Besitzeinweisung - rechtsverbindlich geregelt ist. |
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