1. | Werden dringende Gründe wegen des Vorausbaus der gemeinschaftlichen Anlagen geltend gemacht und erweist sich die vorläufige Anordnung - nach summarischer Prüfung - als rechtmäßig, rechtfertigt dies regelmäßig auch das Interesse am Sofortvollzug. Eine solche vorläufige Anordnung duldet bereits ihrer vom Gesetz bestimmten Natur nach keinen unabsehbaren Aufschub. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 49 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.