Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 21.09.1981 - 7 S 743/81
Aktenzeichen | 7 S 743/81 | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.09.1981 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Ergibt sich weder aus den Akten und Karten noch aus dem Vorbringen des Klägers, das lediglich aus pauschalen und offensichtlich unsinnigen Behauptungen besteht, irgendein Hinweis auf mangelnde Wertgleichheit der Landabfindung, so ist das Gericht zu weiteren Ermittlungen (z. B. Augenschein) nicht verpflichtet. |
Aus den Gründen
Die Wertgleichheit ihrer Abfindung wird von den Klägern selbst nicht substantiiert angegriffen. Ihre Klagen sind lediglich mit pauschalen und offensichtlich unsinnigen Behauptungen des Klägers Nr. 4 begründet worden, den der Senat mit Beschluß vom 20.05.1981 als Bevollmächtigten zurückgewiesen hat, da es ihm an der Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt. Es bedarf bei dieser Sachlage zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung keiner konkreten Überprüfung der gesamten Einlage- und Abfindungsgrundstücke durch eigene Ermittlungen des Gerichts, wenn aus den urkundlich belegten Verwaltungsvorgängen und Karten sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Wertungleichheit ergeben. Dies ist hier der Fall.