1. | Die Zustimmung zur Bebauung eines Grundstücks kann nicht im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO durchgesetzt werden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 34 Abs. 1 FlurbG.
1. | Die Zustimmung zur Bebauung eines Grundstücks kann nicht im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO durchgesetzt werden. |
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 34 Abs. 1 FlurbG.
Verwaltungsgerichtsordnung
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