1. | Insoweit die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß wiederhergestellt wurde, liegt kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug für eine Anordnung nach § 88 Nr. 3, § 36 FlurbG vor. |
2. | Liegen dringende Gründe im Sinne der § 88 Nr. 3, § 36 FlurbG vor und ist die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung gerechtfertigt, sind zuvor weder Verhandlungen mit den Betroffenen zwecks freiwilliger Besitzüberlassung noch deren Anhörung im Sinne des § 28 VwVfG erforderlich. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 47 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.