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von Anonymer Benutzer

RzF - 17 - zu § 144 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 21.07.1981 - 13 A - 1227/79

Aktenzeichen 13 A - 1227/79 Entscheidung Urteil Datum 21.07.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zurückverweisung an die Widerspruchsbehörde ist auch bei einer nach § 142 Abs. 2 FlurbG zulässigen Klage möglich.

Aus den Gründen

Der Senat kann in Anbetracht seiner Arbeitsmöglichkeit die gebotene Änderung nicht selbst vornehmen. Es war die Sache an die Widerspruchsbehörde zur Verhandlung und Bescheidung zurückzuverweisen (§ 144 FlurbG). Daß im Rechtsmittelverfahren keine Entscheidung erging, hindert die Zurückverweisung nicht. Die Neuformulierung des § 142 Abs. 2 FlurbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I Seite 546) hat allenfalls den systematischen Zusammenhang zwischen § 144 und § 142 Abs. 2 FlurbG - wie er in der alten Fassung durch die fingierte Beschwerdeablehnung augenscheinlich war - verdeckt; in der Anwendung des § 144 FlurbG, bei begründeten Klagen den Flurbereinigungsplan selbst zu ändern oder ihn an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen, trat hierdurch keine Änderung ein.