Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 29.10.1981 - 7 S 1572/81
Aktenzeichen | 7 S 1572/81 | Entscheidung | Urteil | Datum | 29.10.1981 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Wurden - infolge Verkennung der Gebietsgrenze - außerhalb des Flurbereinigungsgebiets sachlich zweckmäßige Baumaßnahmen durchgeführt, so ist die nachträgliche Beiziehung des betroffenen Flurstückes zum Abschluß und Ausgleich dieser Maßnahmen zulässig. |
Aus den Gründen
Das Flurbereinigungsgebiet ist so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Bei dieser Begrenzung ist es nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FlurbG möglich, das Flurbereinigungsgebiet, wie hier, auszudehnen. Nach erfolgtem Ausbau des Wege- und Gewässernetzes im Flurbereinigungsgebiet zeigte sich nämlich - dies ist unstreitig -, daß die Wasserableitung entlang dem Feldweg 34 im Bereich der Flst. 1570 und 1388 nicht mehr ausreichend war und ausgebaut werden mußte. Feldweg 34 mußte entsprechend dem Ausbau neu vermarkt werden. Der Umstand, daß die im Rahmen dieser Maßnahmen erforderliche Verbreiterung des Grabens beim Flst. 1388 bereits vor der Einbeziehung dieses Flurstücks durch den angefochtenen Änderungsbeschluß erfolgt ist, kann hieran nichts ändern.