Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 05.03.1981 - 13 A 80 A. 1476
Aktenzeichen | 13 A 80 A. 1476 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.03.1981 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Seit dem Inkrafttreten der Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes am 1. April 1976 stehen der Flurbereinigungsbehörde die Aufsichtsbefugnisse nach § 17 Abs. 1 FlurbG auch über jene Teilnehmergemeinschaften wieder zu, die bis dahin nach Beendigung der Verfahren, vertreten durch ihren Vorstand, weiterbestanden. |
2. | Für die Auflösung einer nach der Schlußfeststellung mit einem Vorstand weiterbestehenden Teilnehmergemeinschaft ist seit dem Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 am 1. April 1976 die Flurbereinigungsbehörde auch dann zuständig, wenn die Aufsichtsbefugnisse vor dem 1. April 1976 gemäß § 153 Satz 3 FlurbG des in der Fassung vom 14. Juli 1953 auf die Gemeindeaufsichtsbehörde übergegangen waren. |
Aus den Gründen
Nach § 153 Absatz 1 Satz 1 FlurbG n. F. in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes hat die - örtlich zuständige - Flurbereinigungsdirektion die Teilnehmergemeinschaft aufzulösen. Die Gemeindeaufsichtsbehörde dagegen ist für die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft nach § 153 Absatz 1 Satz 2 FlurbG n. F. zuständig, "soweit auf sie die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde übergegangen sind (§ 151 Satz 2 zweiter Halbsatz)". § 151 Satz 2 zweiter Halbsatz FlurbG n. F. bestimmt, daß die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde auf die Gemeindeaufsichtsbehörde übergehen, wenn die Flurbereinigungsbehörde mit der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten auf die Gemeindebehörde übertragen hat. Hieraus folgt, daß seit dem Inkrafttreten der Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes am 01.04.1976 die Gemeindeaufsichtsbehörde für die Auflösung einer Teilnehmergemeinschaft nur dann zuständig ist, wenn letztere nicht mehr von ihrem Vorstand, sondern von der Gemeindebehörde vertreten wird.
Die Regelung des § 153 Absatz 1 Satz 1 FlurbG n. F. gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch dann, wenn gemäß § 151 Satz 3 FlurbG a. F. die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde über die von ihrem Vorstand vertretene Teilnehmergemeinschaft auf die Gemeindeaufsichtsbehörde übergegangen waren.
§ 151 Satz 3 FlurbG a. F. stellte - ebenso wie § 151 Satz 2 zweiter Halbsatz FlurbG n. F. - eine von § 17 Absatz 1 FlurbG abweichende Regelung hinsichtlich der Aufsichtsbefugnisse über die Teilnehmergemeinschaft dar: Anstelle der Flurbereinigungsbehörde übte vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Schlußfeststellung an stets die Gemeindeaufsichtsbehörde die Aufsicht über die Teilnehmergemeinschaft aus, wenn diese nicht bereits gemäß § 149 Absatz 4 FlurbG erloschen war. Die Aufsichtsbefugnisse gingen kraft Gesetzes von der einen Behörde auf die andere über, ohne daß es dazu eines behördlichen Aktes bedurfte. Die Formulierung in der Schlußfeststellung vom 18.12.1972, daß die Aufsicht über die Teilnehmergemeinschaft auf das Landratsamt B. übergehe, stellte daher nur einen Hinweis auf den bestehenden Rechtszustand dar und bezeichnete die zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde; sie hatte rein deklaratorischen Charakter.
Seit dem Inkrafttreten der Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes am 01.04.1976 stehen der Flurbereinigungsbehörde nach § 17 Absatz 1 FlurbG die Aufsichtsbefugnisse über die Teilnehmergemeinschaft zu, solange diese durch ihren Vorstand vertreten wird. Abweichendes gilt gemäß § 151 Satz 2 zweiter Halbsatz FlurbG n. F. nur für die Teilnehmergemeinschaft, deren Vertretung mit der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung auf die Gemeindebehörde übertragen wurde. Da diese Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung des § 17 Absatz 1 FlurbG im vorliegenden Fall nicht gegeben ist und auch keine Übergangsregelung des Inhalts getroffen wurde, daß es bei der bis 01.04.1976 geltenden Regelung der Aufsichtsbefugnis gemäß § 151 Satz 3 FlurbG a. F. verbleibt, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt die Aufsicht über die Teilnehmergemeinschaft auf die Gemeindeaufsichtsbehörde übergegangen ist, muß davon ausgegangen werden, daß die Teilnehmergemeinschaft K. seit dem 01.04.1976 wieder unter der Aufsicht der Flurbereinigungsdirektion B. steht und daß diese Behörde daher für die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft zuständig war. Einer förmlichen Aufhebung des in der Schlußfeststellung vom 18.12.1972 enthaltenen Hinweises auf den Übergang der Aufsichtsbefugnisse bedurfte es wegen dessen lediglich deklaratorischen Charakters nicht.