Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 19.03.1981 - 13. A - 420/79
Aktenzeichen | 13. A - 420/79 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.03.1981 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Baulandeigenschaft eines Grundstücks ist im Wertermittlungsverfahren festzustellen. Die Plangestaltung im Flurbereinigungsplan ist daran gebunden. |
Aus den Gründen
Die Kläger sehen ihren Abfindungsanspruch dadurch verletzt, weil die von ihnen behauptete Baulandeigenschaft des südlichen Teils ihres Einlageflurstücks 116/3 nicht berücksichtigt sei; sie verlangen die Zuweisung dieser Fläche.
Der klägerischen Behauptung, ein Teil des Einlageflurstücks 116/3 sei Bauland, kann im Planstreit nicht mehr nachgegangen werden. Ihr steht nämlich die Festlegung dieses Grundstücks als landwirtschaftliches Grundstück in der Bewertung entgegen; diese Festlegung bindet die Kläger wie auch die Behörde im Fortgang des Flurbereinigungsverfahrens (Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 31.1.1979 - 5 B 72.77/5 B 76.77 -). Der Vorstand der Beklagten hat im Bewertungsrahmenbeschluß vom 22.4.1975 festgelegt, daß Grundstücke, die nicht ausschließlich für eine landwirtschaftliche Nutzung in Frage kämen, der Verkehrswert als Tauschwert bestimmt werde; er hat im Vollzug dieses Grundsatzes Verkehrswertklassen für Baugrundstücke ausgewiesen. Die Kläger hätten die von ihnen zur Prüfung gestellte Frage deshalb im Rahmen des Wertermittlungsverfahrens austragen müssen, denn in diesem Verfahrensabschnitt ist die Zuordnung und Prüfung vorzunehmen, ob Flächen als landwirtschaftliche Flächen mit landwirtschaftlichem Nutzwert (§ 28 Absatz 1 FlurbG) oder als Bauflächen und Bauland mit Verkehrswert (§ 29 Absatz 1 FlurbG) zu bewerten sind.
Nach Auffassung des Senats ist die Festlegung dieser Eigenschaft im Wertermittlungsverfahren - und nur dort - vorzunehmen; sie ist dann mit Bindungswirkung für Beteiligte und Behörde der Bemessung der Landabfindung zu Grunde zu legen - § 44 Absatz 1 Satz 2 FlurbG - (BVerwG Urteil vom 16.9.1975 in Recht der Landwirtschaft - RdL - 1976, 74; BVerwG Beschluß vom 22.9.1978 Nr. 5 CB 44.76; BVerwGE 47, 87 (93)).
Es verlöre die Wertermittlung ihre wesentliche Funktion, verfahrensmäßiges Hilfsmittel zur Verwirklichung des materiell-rechtlichen Grundsatzes der wertgleichen Abfindung zu sein (BVerwG in RdL 72, 217), würden die sehr wesentlichen Wertunterschiede zwischen landwirtschaftlichen Flächen und Bauflächen entgegen dem Gesetzeswortlaut ohne Wertbestimmung allein in der Plangestaltung aufgegriffen und lediglich in der bloßen Gegenüberstellung der durch ihre jeweilige Eigenschaft bestimmten Flächen ausgeglichen. Eine durch die Plangestaltung notwendige Veränderung gegenüber dem Einlagenstand würde unabsehliche Schwierigkeiten für die Anwendung des Grundsatzes der wertgleichen Abfindung bedeuten, da der wirkliche Wert nicht in der für die Bemessungsgrundlage unabdingbaren Wertermittlung erscheint. Der Ausgleich dieses Wertes im Planstreit - ohne Änderung der Wertermittlung - könnte zudem, ohne die den anderen Teilnehmern gegenüber bestehende Bindung der Wertermittlung zu verletzen, nur in der einfachen Wiederzuteilung der Einlagefläche bestehen. Eine Handhabung, die den die Wertermittlung nicht anfechtenden Teilnehmern einen Lageanspruch gäbe, der weit über die Schutzbestimmung des § 45 FlurbG hinausreichen würde, obwohl in der Regel diese Bestimmung nicht für Bauland anzuwenden ist, und dem stets geübten Grundsatz widerspräche, daß kein Teilnehmer einen Anspruch hat, die Zuweisung bestimmter Grundstücke, auch wenn er sie eingelegt hat, zu verlangen. Diese Sachbehandlung würde weder den Verfahrensbestimmungen - vergleiche § 28 ff., insbesondere § 32 FlurbG mit dem zur Anfechtung fähigen Verwaltungsakt der Feststellung der Wertermittlung - noch der Gesetzessystematik - vergleiche § 44 Absatz 1 Satz 2 FlurbG - gerecht werden.
Die vom Senat vertretene Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht, daß Wertumstände, die in der Wertermittlung überhaupt nicht, oder nicht ausreichend erfaßt sind, zur Gewährleistung der wertgleichen Abfindung bei der Planabfindung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 26.3.1962 in RdL 1962, 217). Der Gesamtzusammenhang dieser Entscheidung ergibt, daß das Bundesverwaltungsgericht damit nicht die Merkmale angesprochen hat, die allgemein und - im wesentlichen - unveränderbar den Tauschwert eines Grundstücks bestimmen, die in der Wertermittlung nicht nur erfaßbar, sondern auch zu erfassen sind, sondern es meinte jene nicht - oder nicht ausreichend - in der Wertermittlung zu berücksichtigende Merkmale, die entweder - wie die Entfernung - von Gesetzes wegen bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben müssen oder erst im konkreten Bezug von Einlage und Abfindung - nicht nur allgemein - wertbestimmende Bedeutung gewinnen. Diese müssen dann im Gesamttauschwert besonders berücksichtigt werden, da insoweit die Wertermittlung nicht den ausschließlichen Maßstab für die Landabfindung abgeben kann. Gerade weil die Hängigkeit eines Grundstücks zu den natürlichen Ertragsbedingungen gehört, muß sie - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem entschiedenen Fall - im Rahmen der Schätzung berücksichtigt werden. Nichts anderes gilt für die Baulandeigenschaft eines Grundstücks. Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Baulandcharakter als wesentlicher Faktor, der für die Feststellung des Wertes eines Grundstücks von Bedeutung ist, im Rahmen der Schätzung nach § 27 ff. FlurbG zu berücksichtigen ist (vergleiche BVerwGE 47, 87 (93)). Ein Grundsatz, der in der Neufassung des § 29 Absatz 1 FlurbG seine gesetzliche Ausformung erhielt. Weder dem Gesetz noch den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, daß die Baulandeigenschaft ungeachtet der Festlegungen im Wertermittlungsverfahren im Planstreit zu prüfen ist. Der systematische Gesetzeszusammenhang schließt dies - wie ausgeführt - aus.
In Beachtung der Feststellung der Wertermittlung - sie wird und wurde von den Klägern nicht angefochten - ist bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der Abfindung davon auszugehen, daß auch der südliche Teil des Einlageflurstücks 116/3 landwirtschaftlich genutzte Fläche ist, für die im Rahmen der Gesamtabfindung die Kläger wertgleichen Ersatz erhalten haben.