Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 20.11.1980 - 13. A - 1622/79 = RdL 1983 S. 176
Aktenzeichen | 13. A - 1622/79 | Entscheidung | Urteil | Datum | 20.11.1980 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 1983 S. 176 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ausgleichsansprüche nach § 51 Abs. 1 FlurbG sind Bestandteile des Flurbereinigungsplanes. Über sie befindet nach der Ausführungsanordnung die obere Flurbereinigungsbehörde unter der Voraussetzung des § 64 FlurbG. |
Aus den Gründen
Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch der Kläger ist die Bestimmung in § 51 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -; nach ihr ist auch der Schaden auszugleichen, den ein Teilnehmer dadurch erlitten hat, daß er auf Grund einer vorläufigen Besitzeinweisung oder vorzeitigen Ausführungsanordnung vorübergehend Grundstücke nutzen mußte oder genutzt hat, die mit der Einlage nicht wertgleich waren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.1961, Recht der Landwirtschaft - RdL - 1962, 106).
Zwar ist der Anspruch nach § 51 Absatz 1 FlurbG ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch, der sich gegen die Teilnehmergemeinschaft richtet, da sie die im Verfahren festgesetzten Leistungen zu erbringen hat (§ 18 Absatz 1 Satz 3 FlurbG). Gleichwohl handelt es sich bei der Anwendung des § 51 Absatz 1 FlurbG um Regelungen, die Bestandteile des Flurbereinigungsplanes sind; denn es werden Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens betroffen, die nach § 58 Absatz 1 Satz 1 FlurbG im Flurbereinigungsplan zusammenzufassen sind (Caspari in RdL 1968, 144; Steuer, 2. Auflage, Anmerkung 11 zu § 51 FlurbG). Damit ist es Sache der für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flurbereinigungsplanes jeweils zuständigen Behörde, über Ausgleichsleistungen nach § 51 Absatz 1 FlurbG zu befinden.
Im Zeitpunkt der Antragstellung und Beschlußfassung über den Ausgleichsanspruch (Februar 1979) war die - vorzeitige - Ausführungsanordnung längst erlassen. Nach der Ausführungsanordnung (§ 61 und § 63 FlurbG) aber kann der Flurbereinigungsplan - vom hier nicht gegebenen Fall der Abhilfe durch die Ausgangsbehörde oder die Rechtsmittelstelle abgesehen (Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.10.1973, RdL 1974, 265) - nur noch im Verfolg der Bestimmung des § 64 FlurbG geändert oder ergänzt werden; die Änderungsbefugnis nach § 60 Absatz 1 Satz 2 FlurbG endet mit der - vorzeitigen - Ausführungsanordnung. Für eine Planänderung oder -ergänzung nach § 64 FlurbG ist aber nicht die Beklagte, sondern die Flurbereinigungsdirektion als Flurbereinigungsbehörde (Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -) zuständig, da die Befugnisse nach § 64 FlurbG von der Übertragung auf die Beklagte ausgenommen sind (Artikel 2 Absatz 2 AGFlurbG). Deshalb hat - wie von den Klägern in der mündlichen Verhandlung zu Recht bemängelt - die sachlich unzuständige Behörde entschieden.