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von Anonymer Benutzer

RzF - 35 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 21.08.1980 - F OVG A 1/79

Aktenzeichen F OVG A 1/79 Entscheidung Urteil Datum 21.08.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Entschädigungsansprüche nach § 51 FlurbG können bereits vor Vorlage des Flurbereinigungsplans in einem Vergleich geregelt werden.
2. Verfügungsberechtigt im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung von Entschädigungsansprüchen ist die Flurbereinigungsbehörde; Schuldner der Forderung (sachlich-rechtlicher Anspruchsgegner) ist die Teilnehmergemeinschaft.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 16 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG.