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von Anonymer Benutzer

RzF - 34 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 23.04.1980 - 9 G 37/78

Aktenzeichen 9 G 37/78 Entscheidung Urteil Datum 23.04.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Die Änderungsbefugnis der oberen Flurbereinigungsbehörde ist im Gegensatz zu der der Flurbereinigungsbehörde nicht unbeschränkt. Sie darf in die Abfindung anderer Teilnehmer nur eingreifen, soweit dies zur Abhilfe begründeter Widersprüche erforderlich ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 31 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.