Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 16.09.1980 - 9 C 46/79
Aktenzeichen | 9 C 46/79 | Entscheidung | Urteil | Datum | 16.09.1980 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Hofeinfahrtsfläche unterliegt nicht dem einschränkenden Veränderungsschutz des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, wenn die Ein- und Ausfahrt möglich bleibt. |
Aus den Gründen
Zwar ist in der Regel davon auszugehen, daß die Einfahrt zu einem Grundstück, auf dem ein Wohnhaus, ein gewerbliches oder ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude steht, für die Gewährleistung der Lebens-, Berufs- oder Betriebsführung notwendig ist und damit als Hoffläche unter dem die Gestaltungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde einschränkenden Veränderungsschutz des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG steht. Eine Rechtfertigung für die Einstufung einer ausschließlich für die Ein- und Ausfahrt und das Begehen genutzten Hof- oder sonstigen Grundstückseinfahrt als Hoffläche im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG fehlt hingegen nach der Überzeugung des Senats dann, wenn trotz der flurbereinigungsbedingten Flächenveränderung die Ein- und Ausfahrt möglich bleibt und auch nicht erschwert wird. Das ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Veränderung einer solchen Einfahrt lediglich darin besteht, daß sie zwar - wie im vorliegenden Falle - der Länge nach gekürzt wird, die abgetrennte Fläche jedoch insgesamt mit dem angrenzenden Straßenflurstück verbunden wird und somit für den Zugang und die Zufahrt auf das Grundstück in Ausübung des Gemeingebrauchs weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung steht. Dies steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach § 45 Abs. 1 FlurbG insgesamt eng auszulegen ist. Denn für die dort erfaßten Flächen wird nur dann der grundsätzlich alle im Verfahrensgebiet gelegene Grundstücke erfassende Neuordnungsauftrag der § 1 und § 37 FlurbG eingeengt, wenn ein durch die Neuordnung bedingter Eingriff die Flächen besonders schwerwiegend und ohne zumutbare Ausgleichsmöglichkeit verändert und dadurch eine Gefährdung des grundgesetzlich garantierten Eigentumsrechtes nicht auszuschließen ist. Diese Eingriffswirkung ist hier aber nicht gegeben, da der Kläger durch die Verkürzung des an die Straße angrenzenden Teiles in keiner erkennbaren Weise beeinträchtigt wird.