Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.1980 - 5 S 1004/80 = DÖV 1981 S. 925
Aktenzeichen | 5 S 1004/80 | Entscheidung | Urteil | Datum | 16.07.1980 |
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Gericht | Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg | Veröffentlichungen | = DÖV 1981 S. 925 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Den Planfeststellungsbeschluß kann anfechten, wessen Grundstück zwar nicht vom Vorhaben selbst, jedoch von dem insoweit nach § 87 Abs 1 FlurbG zu verteilenden Landverlust betroffen wird. |
Aus den Gründen
Die Klagen aller vier Berufungskläger sind zulässig... Obgleich sich der Kl. Ziff. 3 lediglich darauf berufen kann, daß ihm gehörende Grundstücke in das nach § 87 Abs. 2 FlurbG angeordnete Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden sind, ist er in bezug auf den die Umgehung N. betreffenden Planfeststellungsbeschluß klagebefugt. Gegenstand der im Flurbereinigungsverfahren vorzunehmenden Enteignung ist der für das Unternehmen (§ 87 Abs. 2 FlurbG) vorgenommene Landabzug, der sich aus dem Planfeststellungsbeschluß ergibt. Wenn der Planfeststellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und im Anschluß daran das Flurbereinigungsverfahren durchgeführt wird, dann steht jedenfalls für den Kl. Ziff. 2 fest, daß er im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens einen Landabzug hinzunehmen hat. Rechtserhebliche Einwendungen gegen den festgestellten Plan können dem Flurbereinigungsbeschluß nicht entgegengehalten werden (vgl. Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Beschluß vom 20.08.1975 - F OVG B 28/75 -, Rspr. zur Flurbereinigung RzF - 16 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG).
Anmerkung
Antje Forsthoff, DÖV 1981 S. 926