Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.08.1980 - 9 C 122/78
Aktenzeichen | 9 C 122/78 | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.08.1980 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | An eine zwischen Teilnehmer und Flurbereinigungsbehörde getroffene Planvereinbarung ist auch die Spruchstelle gebunden. |
2. | Eine Abfindungsvereinbarung ist dann nicht verbindlich, wenn dadurch der Gesamtzweck des Verfahrens vereitelt oder der gesetzliche Abfindungsanspruch eines anderen Teilnehmers nicht befriedigt werden kann. |