Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.08.1980 - 9 C 122/78

Aktenzeichen 9 C 122/78 Entscheidung Urteil Datum 21.08.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. An eine zwischen Teilnehmer und Flurbereinigungsbehörde getroffene Planvereinbarung ist auch die Spruchstelle gebunden.
2. Eine Abfindungsvereinbarung ist dann nicht verbindlich, wenn dadurch der Gesamtzweck des Verfahrens vereitelt oder der gesetzliche Abfindungsanspruch eines anderen Teilnehmers nicht befriedigt werden kann.