Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 5 - zu § 17 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 10.10.1980 - 13 A 80 A. 467

Aktenzeichen 13 A 80 A. 467 Entscheidung Urteil Datum 10.10.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der einzelne Teilnehmer hat keinen Mitwirkungsanspruch bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes.
2. Der einzelne Teilnehmer kann den Wege- und Gewässerplan nur in Zusammenhang mit dem Flurbereinigungsplan anfechten.
3. Kein Rechtsanspruch auf Tätigwerden einer Aufsichtsbehörde (Flurbereinigungsdirektion).

Aus den Gründen

Zu den Anträgen ist festzustellen, daß der Kläger als Teilnehmer (§ 10 Nr. 1 FlurbG) an der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes (§ 41 Absätze 1 und 2 FlurbG) nicht beteiligt ist; die Aufstellung dieses Planes ist vielmehr allein Sache des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (§ 25 Absatz 1 FlurbG, Artikel 2 Absatz 1 AGFlurbG). Die Beklagte, handelnd durch ihren Vorstand, ist daher nicht verpflichtet, dem Kläger bereits in diesem Stadium des Verfahrens Auskunft zu erteilen und auf jedes Vorbringen im einzelnen einzugehen. Abgesehen davon ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, daß die Beklagte den Anträgen des Klägers wohl bereits nachgekommen ist, da sie sich zu den Vorschlägen des Klägers über die Planung des Wege- und Gewässernetzes mehrmals eingehend geäußert hat.

Die Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes sowie des Flurbereinigungsplanes ist Sache der Beklagten (Artikel 2 Absatz 1 AGFlurbG); sie bestimmt daher auch, ob und gegebenenfalls wann sie einen Termin zur Erörterung des Wege- und Gewässerplanes mit den Teilnehmern ansetzt sowie wann sie die Planung abschließt und der Flurbereinigungsdirektion zur Feststellung vorlegt (§ 41 Absatz 3 FlurbG). Dem einzelnen Teilnehmer bleibt zwar unbenommen, hierzu Vorschläge zu machen; er hat aber kein mit der Klage durchsetzbares Recht, daß die Behörde seinen Anregungen nachkommt.

Mit den Anträgen begehrt der Kläger schließlich, den Wege- und Gewässerplan im Bereich seines Anwesens in einer bestimmten Weise zu gestalten; auch hierauf hat er jedoch keinen Anspruch. Nach den Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes hat der einzelne Teilnehmer lediglich den Anspruch darauf, im Flurbereinigungsplan, in welchen der Wege- und Gewässerplan aufzunehmen ist (§ 58 Absatz 1 Satz 2 FlurbG), für seine eingelegten Grundstücke unter Beachtung der Bestimmungen des § 44 FlurbG abgefunden zu werden. Wenn der Kläger meint, die von der Beklagten geplante Wegführung verletze ihn in diesem Recht, muß er mit seinem Angriff gegen die Planung warten, bis der Flurbereinigungsplan bekanntgegeben ist (§ 59 Absatz 1 FlurbG). Erst dann kann nämlich geprüft werden, ob eine Verletzung der Bestimmungen des § 44 FlurbG vorliegt. Das Warten auf den Flurbereinigungsplan und die erst dann gegebene Möglichkeit, die Planung daraufhin überprüfen zu lassen, ob der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt, ist diesem zuzumuten. Selbst wenn die Beklagte bestimmte Wege bereits vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes bauen sollte (vergleiche § 42 Absatz 1 FlurbG), dürfte sie nämlich Grundstücke des Klägers gegen dessen Willen hierfür nur in Anspruch nehmen, wenn vorher eine Anordnung nach § 36 FlurbG ergangen ist. Diese Anordnung aber kann vom Gericht - nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens - überprüft werden, insbesondere darauf, ob es gegebenenfalls der Zweck der Flurbereinigung erfordert, Hofflächen zu verändern (vergleiche § 45 FlurbG).

Mit den Anträgen verlangt der Kläger die Verpflichtung der Flurbereinigungsdirektion B. durch das Gericht, ihrer Aufsichtspflicht über die Teilnehmergemeinschaft (§ 17 Absatz 1 FlurbG) in bestimmter Weise nachzukommen beziehungsweise dieser bestimmte Weisungen (Artikel 3 AGFlurbG) zu erteilen. Unabhängig davon, ob in dem Schriftverkehr des Klägers mit der Flurbereinigungsdirektion die Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne der §§ 68 ff. VwGO, § 141 ff. FlurbG erblickt werden könnte oder nicht, kann diesem Verlangen nicht stattgegeben werden, da niemandem ein im Klagewege verfolgbarer Anspruch auf Tätigwerden einer Aufsichtsbehörde zusteht. Hierfür besteht auf Grund der Rechtsschutzgarantie des Artikels 14 Absatz 4 des Grundgesetzes kein Bedürfnis, da jeder Betroffene, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, deswegen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.

Die Anträge können keinen Erfolg haben, da die Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes sowie des Flurbereinigungsplanes in Bayern ausschließlich Sache der Teilnehmergemeinschaft ist. Die Flurbereinigungsdirektion B. kann daher unmittelbar bei der Erstellung des Wege- und Gewässerplanes weder selbst in bestimmter Weise planen noch bei der Planung auf andere Behörden oder Organisationen in irgendeiner Weise einwirken. Daß sie als Aufsichtsbehörde natürlich mittelbar doch Einfluß auf die Planung nehmen kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da der Kläger das Tätigwerden der Flurbereinigungsdirektion als Aufsichtsbehörde nicht gerichtlich erzwingen kann.