Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 09.10.1980 - 13A 80 A.1795

Aktenzeichen 13A 80 A.1795 Entscheidung Urteil Datum 09.10.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Bestimmung, daß die Ergebnisse der Reichsbodenschätzung die Grundlage für die Neuverteilung und die Abfindung bilden, ist rechtmäßig.

Aus den Gründen

Gegenstand der Wertermittlung und damit auch der Klage ist die Bestimmung des Vorstands der Beklagten, daß die Reichsbodenschätzung die Grundlage für die Neuverteilung und die Abfindung der Rechtler bildet. Die Bestimmung, daß die Ergebnisse der Reichsbodenschätzung die Grundlage für die Neuverteilung und die Abfindung der Rechtler bilden, ist rechtmäßig. Nach § 96 FlurbG ist im Zusammenlegungsverfahren die Bewertung der Grundstücke in einfacher Weise vorzunehmen. Das bedeutet, daß gerade im Zusammenlegungsverfahren, das möglichst rasch durchgeführt werden soll (vgl. § 91 FlurbG), die Ergebnisse der Reichsbodenschätzung (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) als Grundlage für die Abfindung in Frage kommen (vgl. Steuer, Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz, Anm. 1 zu § 96).