Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 18.04.1979 - 139 XIII 78 = RdL 1980 S. 90
Aktenzeichen | 139 XIII 78 | Entscheidung | Urteil | Datum | 18.04.1979 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 1980 S. 90 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Ergänzung zum Kostenausspruch eines noch nicht unanfechtbaren Widerspruchsbescheides ist zulässig. |
2. | Die Auslagen der Widerspruchsbehörde im flurbereinigungsrechtlichen Vorverfahren sind nach § 147 FlurbG in einem Pauschsatz zu erfassen, der in die Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides aufzunehmen ist. |
Aus den Gründen
§ 147 FlurbG enthält eine abschließende Regelung sowohl für die Gerichtskosten wie auch für die Kosten der Widerspruchsbehörde, die bei ihr aus Anlaß des Widerspruchs angefallen sind. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen den entstandenen baren Auslagen, die in einem Pauschsatz erfaßt werden, und den Gebühren. Erledigt sich der Widerspruch - wie hier - auf andere Weise, so können dem Kläger beziehungsweise Widerspruchsführer nur Auslagen auferlegt werden; die Gebührenpflicht entfällt (§ 147 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 FlurbG).
Im Gegensatz zu den Kostenregelungen nach anderen Gesetzen (Verwaltungskostengesetz vom 23.6.1970, BGBl I Seite 821, Bayerisches Kostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1969, GVBl. Seite 165 in Verbindung mit der Kostenverwaltungsordnung vom 2.12.1971 mit Änderung vom 3.12.1974, FMBl Seite 676), wonach die Auslagen der Widerspruchsbehörde (und des Gerichts) außerhalb der Kostengrundentscheidung als zusätzliche Nebenentscheidung der Höhe nach festgesetzt werden, ist die Festsetzung des Pauschsatzes im Widerspruchs- und Klageverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz Bestandteil der Kostengrundentscheidung; sie ist als solche kraft Gesetzes in den Widerspruchsbescheid (oder das Urteil) aufzunehmen; die Kostenfestsetzung wird damit Bestandteil der Kostengrundentscheidung (vergleiche auch OVG Münster, Urteil vom 13.9.1978 - IX G 61/75 -). Die Bestimmung in Artikel 80 Absatz 3 BayVwVfG findet hier (ebenso wie § 80 Absatz 3 VwVfG des Bundes) schon deshalb keine Anwendung, weil sie nur die Kostenerstattung regelt.
So gesehen war die Kostengrundentscheidung in Nummer III des Bescheides vom 10.4.1978 unvollständig; es fehlte die Festsetzung des Pauschsatzes für die von der Widerspruchsbehörde im ersten Bescheid bereits angesprochenen Auslagen. Die Widerspruchsbehörde war in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 120 VwGO befugt, die Entscheidung nachzuholen (vergleiche Kopp, Anmerkung 5 am Ende und Anmerkung 8 zu § 73 VwGO und Eyermann-Fröhler, Randnummer 2 zu § 79 VwGO) und den Pauschsatz festzusetzen. Diese Befugnis steht ihr jedenfalls solange zu, solange der Widerspruchsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Darin liegt keine Änderung des Widerspruchsbescheides, sondern die kraft Gesetzes (§ 147 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 FlurbG) gebotene Ergänzung der Kostengrundentscheidung.