1. | Auch eine Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 Satz 1 FlurbG erfüllt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Vorwegausbau nach § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 41 Abs. 4 FlurbG.