1. | Enthält bereits ein Bebauungsplan gemäß § 30 BBauG Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen, so beschränkt sich die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, gemäß § 41 Abs. 1 FlurbG im Wege- und Gewässerplan die Änderung oder Neuanlage öffentlicher Wege anzuordnen, auf den außerhalb der Festsetzungen des Bebauungsplans liegenden Bereich. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 43 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.