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Vorlage:RzF

1. Enthält bereits ein Bebauungsplan gemäß § 30 BBauG Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen, so beschränkt sich die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, gemäß § 41 Abs. 1 FlurbG im Wege- und Gewässerplan die Änderung oder Neuanlage öffentlicher Wege anzuordnen, auf den außerhalb der Festsetzungen des Bebauungsplans liegenden Bereich.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 43 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.

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