Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 04.10.1979 - F OVG A 12/74
Aktenzeichen | F OVG A 12/74 | Entscheidung | Urteil | Datum | 04.10.1979 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Beteiligung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung am Flurbereinigungsverfahren erschöpft sich in den Fällen, in denen nach dem Gesetz ein Mitwirkungsrecht ausdrücklich vorgeschrieben ist, in einem Anhörungs- und Beteiligungsrecht. |
Aus den Gründen
Ihrer Verpflichtung zur vorschußweisen Beitragserhebung kann sich die Klägerin nicht dadurch entziehen, daß sie meint, der Kapitaldienst für die aufgenommenen Darlehen dürfe aufgrund der von der Landbauaußenstelle abgegebenen gutachterlichen Äußerung nicht mehr als 14,-- DM/ha betragen. Die Klägerin verkennt, daß das Flurbereinigungsverfahren ein behördlich geleitetes Verfahren (§ 2 FlurbG) ist, das "unter Mitwirkung" u. a. der landwirtschaftlichen Berufsvertretung durchgeführt wird. Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist danach die Flurbereinigungsbehörde (§ 3 Absatz 1 FlurbG). Sie allein trifft die für die Durchführung des Verfahrens maßgeblichen Entscheidungen. Die Beteiligung weiterer Stellen, wie etwa der landwirtschaftlichen Berufungsvertretung, erschöpft sich in den Fällen, in denen nach dem Gesetz ein Mitwirkungsrecht ausdrücklich vorgeschrieben ist, in einem Anhörungs- und Beteiligungsrecht (§ 109 FlurbG). Damit soll sichergestellt werden, daß die Interessen der Teilnehmer bei den Entscheidungen der Flurbereinigungsbehörde gebührend berücksichtigt werden. Insoweit leisten diese Stellen der Flurbereinigungsbehörde wertvolle Entscheidungshilfe. An die von ihnen gegebenen Äußerungen und Stellungnahmen ist die Flurbereinigungsbehörde jedoch letztlich nicht gebunden; sie trifft ihre Entscheidung nach sachlichen Gesichtspunkten und freiem Ermessen selbst.