Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.10.1979 - 5 C 40.79 = BVerwGE 59, 79= RdL 1980 S. 100
Aktenzeichen | 5 C 40.79 | Entscheidung | Urteil | Datum | 30.10.1979 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = BVerwGE 59, 79 = RdL 1980 S. 100 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Für Erstattungsverlangen nach § 51 Abs. 2 FlurbG, die als hoheitliche Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft im Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen, ist der Rechtsweg zu den Flurbereinigungsgerichten gegeben. |
2. | Zur Abgrenzung von Nutzungsbeeinträchtigungen durch Teilnehmer aus Anlaß und im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen der Flurbereinigung gegenüber sonstigen während des Verfahrens auftretenden Besitzstörungen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 33 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG.