Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 70 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 22.03.1978 - III F 75/76 = RdL 1979 S. 66

Aktenzeichen III F 75/76 Entscheidung Urteil Datum 22.03.1978
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen RdL 1979 S. 66  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Gewässerunterhaltungspflichtiger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des Ufergrundstücks, um von dort aus das Gewässer unterhalten zu können, weil ihm § 54 Hess. Wassergesetz die Benutzung der Ufergrundstücke zur Ausführung der Gewässerunterhaltung ohnehin gestattet.

Aus den Gründen

Bei dieser so gegebenen Wertungleichheit zwischen Abfindung und Einlage der Beigeladenen und der daraus resultierenden Begründetheit ihrer Beschwerde gegen den Plannachtrag I war die Spruchstelle gehalten, der Beschwerde abzuhelfen.

In Anbetracht dessen, daß die Beigeladene mit der für sie im Flurbereinigungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ausgewiesenen Abfindung nach wie vor zufrieden war, hat die Spruchstelle auch zweckmäßigerweise jene Abfindung für die Beigeladene wieder hergestellt. Sie konnte dies auch tun, ohne die Rechte der Klägerin zu verletzen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung der von ihr geforderten 3 m breiten Fläche zwischen dem Geröllfang im Grabengrundstück Flur 1 Nummer 50 und der Westgrenze des Grundstücks Flur 1 Nummer 52 der Beigeladenen. Sie kann nämlich von der F.-Straße her an den Geröllfang heranfahren und für den Fall, daß sie zur Reinigung des Geröllfanges mit Maschinen östlich neben denselben fahren muß, ist sie dafür kraft Gesetzes berechtigt, das Grundstück der Beigeladenen in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 54 Absatz 1 Hess. Wassergesetz haben nämlich die Eigentümer und die Anlieger (von Gewässern) die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden. Die Eigentümer und Anlieger haben auch alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder erschweren würde. Mithin besteht aus Gründen der Gewässerunterhaltung, und dazu gehört auch die hier in Rede stehende Unterhaltung des Geröllfanges im Verlaufe des K.-Baches, keine Notwendigkeit, daß der unterhaltsverpflichteten Stadt S. Teile des Ufergrundstücks zu Eigentum zugeteilt werden.