Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 22.06.1978 - F OVG A 28/76
Aktenzeichen | F OVG A 28/76 | Entscheidung | Urteil | Datum | 22.06.1978 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Auf den Ertrag, die Benutzung und Verwertung von Grundstücken haben nur solche Faktoren wesentlichen Einfluß im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG, die in dem für die Feststellung der Wertgleichheit maßgebenden Zeitpunkt bewertbar sind und sich werterhöhend auswirken. Das trifft für die in Grünländereien enthaltene "alte Kraft" nicht zu. |
2. | Einem hohen Schluffanteil in Marschböden kann bei der Gestaltung der Abfindung nur dann Bedeutung zukommen, wenn die negativen Auswirkungen des Schluffs nicht bereits durch die Schätzung erfaßt worden sind. |
3. | Dränagen sind bei der Abfindung nur dann nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu berücksichtigen, wenn sie zeitlich nach der Schätzung verlegt worden sind oder sich im Zeitpunkt der Schätzung in dem zu erwartenden Umfang noch nicht auf die Bodenverhältnisse ausgewirkt haben. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 30 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.