Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 12.04.1978 - 9 (3) C 24/77
Aktenzeichen | 9 (3) C 24/77 | Entscheidung | Urteil | Datum | 12.04.1978 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Mit dem Erlaß der vorzeitigen Ausführungsanordnung entfällt die Klagebefugnis, die Aufhebung der vorläufigen Besitzeinweisung zu verlangen. |
Aus den Gründen
Die Kläger wenden sich mit der Klage gegen die nach § 65 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 FlurbG erlassene Besitzeinweisung vom 6. September 1976, mit der sie vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen worden sind. Im Zeitpunkt der Klageerhebung mögen sie zwar berechtigt gewesen sein, geltend zu machen, daß sie durch diese vorläufige Besitzregelung in ihren Rechten verletzt worden seien. Nachdem jedoch in der Zwischenzeit nach § 63 FlurbG die vorzeitige Ausführungsanordnung unter dem 13. Dezember 1977 erlassen worden ist, können sie eine Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO nicht mehr vortragen. Denn gemäß § 66 Abs. 3 FlurbG enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung mit der Ausführung des Zusammenlegungsplanes nach § 61 oder § 63 FlurbG. Durch die Ausführungsanordnung erhält der Verfahrensteilnehmer das Eigentum an den neuen Grundstücken und somit gegenüber der Einräumung von Besitz und Nutzung eine weiterreichende, umfassende Rechtsposition, so daß die vorangegangene Anordnung nach § 65 FlurbG gegenstandslos wird. Entsprechend dieser Rechtslage ist in der unter dem 6. September 1976 erlassenen vorläufigen Besitzeinweisung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die getroffene Regelung nur bis zu der Ausführung des Zusammenlegungsplanes im Sinne des § 61 bzw. § 63 FlurbG gilt. Den gleichen Hinweis enthält die vorzeitige Ausführungsanordnung vom 13. Dezember 1977. Gehen somit von der vorläufigen Besitzeinweisung keine Rechtswirkungen mehr aus, so sind die Kläger nicht mehr befugt, ihre Aufhebung im Wege der Anfechtungsklage zu verlangen. Auf die von ihnen vorgetragenen Einwendungen gegen den Erlaß der vorläufigen Besitzeinweisung kommt es darum nicht mehr an.