1. | Eine Verletzung des § 133 Nr. 5 VwGO kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur anerkannt werden, wenn eine Begründung überhaupt unterblieben oder unvollständig oder verworren ist (vgl. insbesondere Beschluß vom 2.11.1972 - BVerwG V CB 6.72 - (Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7)). Dagegen ist das Gericht nicht gehalten, in der Begründung seiner Entscheidung auf alle von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen einzugehen. Es hat vielmehr gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die für die Bildung seiner Überzeugung leitend gewesenen Gründe anzugeben. |
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