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von Anonymer Benutzer

RzF - 68 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 05.10.1977 - III F 462/74

Aktenzeichen III F 462/74 Entscheidung Urteil Datum 05.10.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Für ein wegfallendes Recht auf Überbaurente braucht keine weitere Abfindung gewährt zu werden, sofern im Rahmen der Gesamtabfindung die Überbaufläche hinreichend berücksichtigt wurde.

Aus den Gründen

Der Flurbereinigungsplan brauchte ferner keine über die gewährte Abfindung hinausgehende Abfindung für die bisher dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. zustehende Überbaurente vorzusehen. Insbesondere mußte nicht etwa deswegen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. das Grundstück Flur 2 Nr. 202/1 als zusätzliche Abfindung für das Recht auf Überbaurente verbleiben, wie der Kläger meint. Ein solcher Abfindungsanspruch besteht nicht. Der Kläger hat vielmehr im Rahmen der Gesamtabfindung eine nach Wert und zu berücksichtigenden Eigenschaften auch für die fragliche Überbaufläche hinreichende Abfindung erhalten, wie schon die obigen Darlegungen ergeben. Für das bisherige Recht auf Überbaurente braucht ihm darüber hinaus keine weitere Abfindung gewährt werden. Der Kläger erlangt mit seiner Abfindung nämlich schon dadurch ein hinreichendes Äquivalent für das von Gesetzes wegen wegfallende Recht, als ihm eine von Überbau freie Abfindung in Höhe des vollen Wertes seines Abfindungsanspruches zugewiesen wurde. Er kann mithin nun wieder ungeschmälert durch die Pflicht zur Duldung eines Überbaues über sein Grundvermögen verfügen. Daß das Recht auf Überbaurente wegen der vorliegenden Grenzänderung tatsächlich in dem für die Bewertung von Beteiligungen am Flurbereinigungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes von Gesetzes wegen auch ohne eine dahin zielende flurbereinigungsbehördliche Anordnung, insbesondere ohne eine Aufhebungsanordnung im Sinne des § 49 FlurbG erlischt, beruht auf § 914 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift erlischt nämlich das Recht auf die Überbaurente mit der Beseitigung des Überbaues. Letztere findet im Normalfall auf die Weise statt, daß das Bauwerk in seinen über die Grundstücksgrenze in das Nachbargrundstück hineinreichenden Teilen beseitigt wird. Sie kann aber auch durch Grenzveränderung des eigentlichen Baugrundstücks (Erweiterung im Überbaubereich) eintreten. Dies geschieht im vorliegenden Fall, indem der Beigeladene zu 2. die fragliche Überbaufläche zu Eigentum erhält. Dies Eigentum erlangt der Beigeladene zu 2. aber gerade mit Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 62, § 63 FlurbG) also in dem Zeitpunkt, in welchem der Kläger und die Beigeladene zu 1. eine der Überbaubelastung ledige Abfindung erhalten.