Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.05.1977 - V C 47.73

Aktenzeichen V C 47.73 Entscheidung Urteil Datum 26.05.1977
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Beschränkung des Abfindungsanspruchs auf eine Abfindung in Geld.
2. Zulassung nachträglich entstandener Einwendungen gegen den Flurbereinigungsplan; zeitliche Grenzen für ihre Geltendmachung.

Aus den Gründen

Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden (vgl. insbesondere BVerwGE 15, 271 (276/277); 21, 93), daß im Rahmen der nach § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 FlurbG zu treffenden Ermessensentscheidung auch der Zeitablauf zwischen Eintritt der Säumnis und Erhebung der verspäteten Beschwerde berücksichtigt werden muß. Dadurch soll verhindert werden, daß die im Flurbereinigungsplan getroffene Neuordnung des Verfahrensgebiets, die für die Beteiligten und die Behörden verbindlich ist (Urteil vom 25.5.1961 - BVerwG I C 102.58 - (RdL 61, 274), noch nach längerer Zeit wieder umgestoßen werden kann mit der Folge, daß die mit der Flurbereinigung erstrebte Verbesserung der Agrarstruktur im Bereinigungsgebiet verzögert wird. Dies gilt freilich zuvörderst nur für die Änderung des Neuverteilungsplans mit der darin ausgewiesenen Landabfindung. Der Betroffene kann für eine nachträglich festgestellte Abfindung nicht unter allen Umständen einen Ausgleich in Land verlangen. Er muß sich vielmehr mit einer Geldabfindung begnügen, wenn ihm dadurch nicht ein unzumutbarer Nachteil entsteht (Urteil vom 24.2.1959 - BVerwG I C 160.57 - (RdL 1959, 221)). Aber auch soweit wie hier der Teilnehmer von vornherein mit einem Geldausgleich anstelle einer Abfindung in Land einverstanden ist, kann der Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung der Baulandqualität nicht zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Teilnehmergemeinschaft zur Deckung ihres Anteils an den Ausführungskosten, zu denen auch die durch die nachträgliche Gewährung eines Geldausgleichs in Fällen der vorliegenden Art entstandenen Aufwendungen gehören, von staatlichen Zuschüssen abgesehen, andere Mittel als die von den Teilnehmern nach § 19 Abs. 1 FlurbG zu erbringenden Leistungen nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerwGE 40, 190 (193)). Es bedarf deshalb u. U. einer nachträglichen Heranziehung des durch die Zuteilung von Bauland möglicherweise zu Unrecht begünstigten Teilnehmers oder der Teilnehmer insgesamt, wenn eine etwa festgestellte Minderabfindung des Klägers durch Zuerkennung einer Geldabfindung ausgeglichen werden soll. Auch diesen Umstand muß das Flurbereinigungsgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen, ob die Ergebnisse des bereits am 2.7.1958 bekanntgemachten Flurbereinigungsplans heute noch geändert werden sollen.