Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Redaktion

RzF - 32 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Münster, Beschluß vom 09.02.1977 - IX D 70/76

Aktenzeichen IX D 70/76 Entscheidung Beschluß Datum 09.02.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 36 FlurbG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ermächtigt die Flurbereinigungsbehörde, vorläufige Anordnungen auch zur Sicherung streitbefangener Abfindungsansprüche und zur Offenhaltung von Planänderungen, die aufgrund noch anhängiger Rechtsstreitigkeiten möglich sind, zu erlassen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 13 - zu § 34 Abs. 1 FlurbG.