Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.1977 - 5 C 80.74 = BVerwGE 55, 48= RdL 1978 S. 158
Aktenzeichen | 5 C 80.74 | Entscheidung | Urteil | Datum | 24.11.1977 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = BVerwGE 55, 48 = RdL 1978 S. 158 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Änderung von Hof- und Gebäudeflächen ist nicht bereits dann zulässig, wenn die Veränderung durch den Zweck und den Aufgabenbereich der Flurbereinigung gedeckt ist. Hof- und Gebäudeflächen dürfen vielmehr nur verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Das ist mehr als eine bloße Übereinstimmung der Maßnahme mit dem Zweck der Flurbereinigung. |
2. | Zum Begriff des "Erforderns". |
3. | Nach § 47 Abs. 3 FlurbG können lediglich einzelne Teilnehmer von der Aufbringung des Flächenbeitrags befreit werden. Es ist deshalb unzulässig, z.B. Teichgrundstücke grundsätzlich freizustellen. |
4. | Zur Ablösung von Nutzungsrechten nach § 49 Abs. 1 Satz 3 FlurbG. |
Aus den Gründen
Die Revision ist teilweise begründet.
Die Klägerin kann ihre Revision nicht mit Erfolg damit begründen, das Flurbereinigungsgericht sei auf verschiende von ihr im einzelnen bezeichnete Punkte ihres umfangreichen Sachvortrags nicht oder nur unzureichend eingegangen. Darin liegt, worauf schon das Bundesverfassungsgericht in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 29. April 1977 - 2 BvR 301/77 - hingewiesen hat, keine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Ebensowenig ist damit ein absoluter Revisionsgrund der in § 138 Nr. 6 VwGO bezeichneten Art dargetan. Ein Urteil ist im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn eine Begründung überhaupt unterblieben oder unvollständig oder verworren ist (Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - (Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7)). Dagegen ist das Gericht nicht gehalten, in der Begründung seiner Entscheidung auf alle von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen und auf jedes tatsächliche Vorbringen einzugehen. Es hat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die für die Bildung seiner Überzeugung leitend gewesenen Gründe anzugeben. Daß dies hier geschehen ist, steht außer Zweifel. Das Flurbereinigungsgericht hat die von ihm vorgenommenen Änderungen des Flurbereinigungsplans im einzelnen begründet und in einer für die Klägerin und das Rechtsmittelgericht hinreichend nachprüfbaren Weise dargelegt, warum es die Einwendungen der Klägerin im übrigen für unbegründet hielt. Ob das Gericht dabei den gesamten Sachvortrag der Klägerin berücksichtigt hat, berührt allein die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung. Auf hierbei etwa feststellbare Mängel kann der in § 138 Nr. 6 VwGO bezeichnete Revisionsgrund nicht gestützt werden.
Die Revision muß jedoch, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung der Klage gegen den Flurbereinigungsplan Teil I richtet, aus materiellrechtlichen Gründen teilweise zum Erfolg führen.
Mit Recht wendet sich die Klägerin dagegen, daß durch den Flurbereinigungsplan ein Teil ihres Hofgrundstücks 1271 in einer Größe von ca. 34 qm abgetrennt und dem Hofgrundstück der beigeladenen Grundstücksnachbarn B. angegliedert wurde.
Das Flurbereinigungsgericht hat diese Regelung für rechtmäßig gehalten, weil durch den nur geringfügigen Verlust an Hoffläche eine klare Trennung der beiden Anwesen erreicht und damit dem Zweck der Flurbereinigung (§ 37 FlurbG) entsprochen werde. Diese Begründung vermag die vorgenommene Änderung von Hof- und Gebäudeflächen nicht zu rechtfertigen. Es erscheint zweifelhaft, ob eine nur zum Zweck der Grenzbegradigung oder einer klaren Trennung zweier Grundstücke vorgenommene Veränderung der Grundstücksgrenzen überhaupt als vom Zweck der Flurbereinigung (§ 1 FlurbG) gedeckt gelten kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen (Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG I C 132.57 - (NJW 1959, 643); BVerwGE 12, 341 (342); 15, 72 (75 f.); 47, 133 (136)), daß nicht jegliche Maßnahme, für deren Durchführung das Flurbereinigungsverfahren eine "einmalige Gelegenheit" bietet und die wegen ihres öffentlichen Interesses dem Wohl der Allgemeinheit förderlich ist, durch den Zweck der Flurbereinigung gerechtfertigt ist. Die Flurbereinigungsbehörde muß sich vielmehr für jede im Flurbereinigungsplan angeordnete Einzelmaßnahme auf eine konkrete Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes beziehen können, die eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse rechtfertigt. Soweit nur die Verhinderung oder Schlichtung privater Grenzstreitigkeiten mit einer Grenzkorrektur bewirkt werden soll, bietet der Zweck der Flurbereinigung, die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, hierfür jedenfalls keine Handhabe (BVerwGE 47, 133 (136)).
Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht allein. Die Grenzveränderung zwischen den Hofgrundstücken der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. und 3. hat, wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt wird, auch zum Ziel, die Hofausfahrt auf dem Grundstück dieser Beigeladenen zu verbessern. Die von der Klägerin bekämpfte Abtrennung einer Teilfläche ihres Hofgrundstücks soll mithin die Bewirtschaftung des Grundstücks der Beigeladenen zu 2. und 3. erleichtern. Eine Maßnahme mit solcher Zielsetzung darf, wie § 37 Abs. 1 FlurbG klarstellt, im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets durchaus getroffen werden. Von dem Zweck und dem Aufgabenbereich der Flurbereinigung her gesehen, können deshalb gegen die hier in Frage stehende Grenzänderung Bedenken nicht hergeleitet werden.
Das genügt indessen noch nicht, um eine Änderung des Hofgrundstücks der Klägerin zu rechtfertigen. Eine Änderung von Hof- und Gebäudeflächen ist nicht bereits dann zulässig, wenn die Veränderung durch den Zweck und den Aufgabenbereich der Flurbereinigung gedeckt ist. Diese Flächen genießen gegenüber den in der Feldmark gelegenen Grundstücken einen besonderen Schutz. Sie dürfen gemäß § 45 Abs. 1 FlurbG nur verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Das ist mehr als eine bloße Übereinstimmung der Maßnahme mit dem Zweck der Flurbereinigung. Der erhöhte Schutz, der dem Eigentümer von Hofflächen zukommen soll, macht vielmehr eine Prüfung im Einzelfall notwendig, ob dem mit der Änderung der Hoffläche angestrebten Zweck der Vorrang gegenüber dem besonderen Interesse des Eigentümers an der Wiederzuteilung der Hoffläche in den alten Grenzen zukommt (BVerwGE 8, 65 (68) - dort allerdings noch zu dem mit § 45 Abs. 1 FlurbG inhaltlich übereinstimmenden § 49 Abs. 1 RUO -; Beschluß vom 20. April 1959 - BVerwG I CB 18.59 - (Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 1); Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG I C 231.58 - (RdL 1961, 240)). Die Veränderung von Hofflächen ist mithin auf Ausnahmefälle zu beschränken. Liegen diese besonderen Voraussetzungen nicht vor, kommt eine Veränderung der in § 45 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Grundstücke und Anlagen nicht in Betracht. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob die Veränderung der Grenzen des Hofgrundstücks der Klägerin das Ergebnis einer Abwägung der Interessen der Klägerin und der der Flurbereinigung war. Soll, wie hier, die Veränderung lediglich zugunsten eines Teilnehmers erfolgen, so kann dessen Interesse nur dann als vorrangig anerkannt werden, wenn die bei ihm für notwendig gehaltenen Änderungen der bestehenden Verhältnisse nicht durch eigene Maßnahmen, sei es durch betriebliche Veränderungen oder durch Übernahme besonderer Opfer, ausgeglichen werden können. Es muß von jedem Beteiligten erwartet werden, daß er unter Anspannung der eigenen Kräfte und unter Ausschöpfung der eigenen Möglichkeiten Mängel des eigenen Betriebes ausgleicht (Urteil vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58 - (Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 2); BVerwGE 15, 72; 44, 92 (96)). Nur wenn dies durch die Gegebenheiten bedingt nicht möglich ist, kann es gerechtfertigt sein, zu Lasten der Hof- und Gebäudeflächen eines anderen Teilnehmers entsprechende Veränderungen der Grundstücke vorzunehmen.
Soweit es, wie in dem hier zu entscheidenden Fall, um die Verbesserung der Hofausfahrt geht, ist auch zu beachten, daß zwar nach § 44 Abs. 3 FlurbG die Abfindungsgrundstücke durch Wege zugänglich zu machen sind, daß jedoch kein Anspruch auf Anlegung mehrerer Zufahrten besteht (BVerwGE 8, 65). In diesem Zusammenhang kommt dem Vorbringen der Klägerin Bedeutung zu, das Hofgrundstück der Beigeladenen zu 2. und 3. weise bereits mehrere Ausfahrten auf und die nunmehr begehrte weitere Ausfahrt könne ohne Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin dadurch geschaffen werden, daß diese Beigeladenen ihren Ziergarten verlegten. Das Flurbereinigungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Das angefochtene Urteil läßt auch nicht erkennen, inwieweit die von der Klägerin für eine unveränderte Zuteilung ihres Hofgrundstücks vorgebrachten Gründe Eingang in die Entscheidung gefunden haben. Das Urteil ist deshalb in seinem einschlägigen Ausspruch aufzuheben, damit das Tatsachengericht Gelegenheit erhält, die hiernach notwendige Tatsachenfeststellung und Interessenabwägung vorzunehmen. Die Aufhebung des Urteils in diesem Punkt hat zur Folge, daß damit zugleich die Grundlage für die zum Ausgleich für den Flächenverlust bei Flurstück 1271 zugunsten des jeweiligen Eigentümers dieses Grundstücks bestellte Grunddienstbarkeit entfällt.
Ergibt eine Wertung der von den Beteiligten für und gegen eine Veränderung des Hofgrundstücks der Klägerin vorgebrachten Gründe, daß den Interessen der Flurbereinigung an einer Grenzänderung der Vorrang einzuräumen ist, so ist allerdings nicht erforderlich, daß der Verfahrenszweck diesen Eingriff unumgänglich notwendig macht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung den Begriff "erfordert" in § 45 Abs. 1 FlurbG vielfach mit "unumgänglich notwendig" gleichgesetzt (vgl. u.a. Urteil vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58 -; BVerwGE 44, 92; Urteil vom 15. Oktober 1974 - BVerwG V C 30.74 (RdL 1975, 43)). An dieser noch unter der Geltung des § 49 RUO entwickelten Rechtsprechung (BVerwGE 8, 65 (68)) kann nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Es ist nicht zu verkennen, daß § 45 FlurbG im Gegensatz zu § 49 RUO eine Differenzierung vornimmt zwischen Maßnahmen, die die Veränderung, und solchen, die die Verlegung von Hofflächen betreffen. Während die Veränderung von Hof- und Gebäudeflächen dann zulässig sein soll, wenn der Zweck der Flurbereinigung dies erfordert, macht § 45 Abs. 2 FlurbG die Verlegung solcher Grundstücke davon abhängig, daß der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann. Nur in den zuletzt genannten Fällen muß sich der Eingriff zur Erreichung des Zwecks der Flurbereinigung als unumgänglich notwendig erweisen. Für eine Veränderung der durch § 45 Abs. 1 FlurbG privilegierten Flächen genügt hingegen, daß der Zweck der Flurbereinigung die Veränderung der Grundstücksflächen erfordert dergestalt, daß ausnahmsweise das gesetzlich anerkannte besondere Interesse des Eigentümers an einer unveränderten Zuteilung eines solchen Grundstücks zurückzutreten hat. Dabei kann neben anderem auch eine Rolle spielen, ob nur eine Fläche von geringer Größe abgetreten werden soll und ob der mit der Änderung der Grundstücksgrenzen verfolgte Zweck auf andere Weise nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Mehrkosten erreicht werden kann.
Begründet ist die Revision auch insoweit, als sich die Klägerin gegen die Zuweisung der Flurstücke 1322 und 1412 anstelle der ihr in dem Flurbereinigungsplan Teil I ausgewiesenen Abfindungsflurstücke 1326, 1327 und 1328 wendet. Insoweit macht die Klägerin geltend, das Flurbereinigungsgericht habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, es handele sich hierbei um kleinflächige, schlecht geformte Grenzertragsböden mit teilweise sumpfigen Untergrund, die nicht der Qualität ihrer Einlage entsprächen. Damit rügt sie bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens eine unzureichende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, wobei es unschädlich ist, daß sie eine diesen Mangel ausdrücklich bezeichnende Rüge nicht erhoben hat (BVerwGE 22, 271; 47, 87). Die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert vor allem, daß das Gericht das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten in seine Entscheidung aufnimmt und deutlich macht, welche Erwägungen es seinen tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Dies muß in den Entscheidungsgründen seinen Niederschlag finden, um dem Betroffenen und dem Rechtsmittelgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen, welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Unter den aufgezeigten Umständen genügt diesen Anforderungen nicht, daß das Flurbereinigungsgericht lediglich als Ergebnis festhält, durch die Zuweisung der neu geschaffenen Flurstücke 1322 und 1412 sei die Klägerin nach ihrem Abfindungsanspruch wertgleich abgefunden.
Die insoweit auszusprechende Aufhebung des angefochtenen Urteils hat zur Folge, daß damit auch die Zuerkennung einer Mehrausweisung von 400 WVZ als "Formausgleich" gegenstandslos wird und deshalb ebenfalls aufgehoben werden muß. Der Bestand dieser Regelung hängt nämlich davon ab, ob der Klägerin bei der erneuten Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts über ihre Einwendungen gegen die Zuweisung der Flurstücke 1322 und 1412 ein ausgleichsbedürftiger Anspruch wegen unwirtschaftlicher Form ihrer Abfindung verbleibt.
Schließlich muß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als sich die Klägerin mit ihrer Revision gegen die Freistellung der Teichgrundstücke vom Flächenbeitrag zu den gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen wendet. Das Flurbereinigungsgericht hat hierzu ausgeführt, damit werde den besonderen Verhältnissen hinsichtlich der Teichanlagen Rechnung getragen; die Teichgrundstücke der Klägerin (Einlageflurstücke 1343, 1479) seien wie die anderer Teilnehmer vom Abzug völlig freigestellt worden. Eine solche allgemeine Freistellung bestimmter Grundstücksarten von der Aufbringung des Flächenbeitrags zu Lasten der übrigen Grundstücke im Verfahrensgebiet sieht das Flurbereinigungsgesetz nicht vor. Nach § 47 Abs. 3 FlurbG können lediglich einzelne Teilnehmer von der Aufbringung des Flächenbeitrags befreit werden, wobei die Freistellung daran geknüpft ist, daß hierdurch eine offensichtliche und unbillige Härte vermieden wird. Diese eng auszulegende Vorschrift betrifft den Fall, daß eine volle oder teilweise Aufbringung des Flächenanteils für einen Teilnehmer im Hinblick auf die Beitragslast der anderen eine unverhältnismäßige und deshalb unzumutbare Belastung darstellt (Beschluß vom 8. Dezember 1966 - BVerwG IV B 62.66 - (RdL 1967, 102)). Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Landaufbringung nach § 47 Abs. 1 FlurbG die Gegenleistung für den allgemeinen Vorteil ist, den der Teilnehmer durch die Herstellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in bezug auf seine Grundstücke erzielt. Eine Befreiung vom Landabzug kann deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn die Abfindungsgrundstücke eines Teilnehmers in nur unverhältnismäßig geringem Umfang oder überhaupt nicht an den im Rahmen der Flurbereinigung geschaffenen Erschließungsanlagen beteiligt sind oder wenn die Einlageflurstücke bereits so erschlossen waren, daß für die Abfindung im Vergleich zur Einlage überhaupt kein oder nur ein geringer Vorteil hinsichtlich der Erschließung eintreten konnte (Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.69 - (RdL 1971, 97)). Ob diese Voraussetzungen auf alle im Verfahrensgebiet gelegenen Teichgrundstücke zutreffen, erscheint zweifelhaft und läßt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Das Flurbereinigungsgericht wird deshalb noch aufklären müssen, ob die vom Landabzug ausgenommenen Flächen im Gegensatz zu den anderen Grundstücken keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Vorteil von den neu geschaffenen Erschließungsanlagen haben und, sofern dies der Fall ist, ob nicht mit Rücksicht auf die alsdann eintretende Mehrbelastung der übrigen Teilnehmer wenigstens eine teilweise Heranziehung geboten ist.
Im übrigen dagegen ist die Revision unbegründet.
Die Klägerin kann sich in dem vorliegenden Verfahren nicht dagegen wenden, daß der Wert der ihr an den Grundstücken der ehemaligen Gemeinde P. zustehenden Nutzungsrechte infolge Verringerung dieser Flächen durch Aufteilung des Gemeindelandes auf die früheren Rechtler geschmälert worden ist. Diese Wertminderung könnte nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie durch Regelungen in dem Flurbereinigungsplan selbst hervorgerufen worden wäre. Hat hingegen die Übertragung der früher mit Nutzungsrechten belasteten Gemeindegrundstücke auf die einzelnen Rechtler außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens durch Vereinbarung der Begünstigten untereinander stattgefunden, so kann die Klägerin weder verhindern, daß die aufgeteilten Flächen den jeweiligen Eigentümern als Einlage zugerechnet werden, noch kann sie einen Ausgleich für die dadurch bedingte Beschränkung ihres Nutzungsrechts auf das der Gemeinde verbliebene Land verlangen. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Flurbereinigungsplan hat, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt wird, nur die außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens vollzogene Regelung des Ablösungsvertrags übernommen und nicht etwa, wovon die Klägerin rechtsirrig ausgeht, die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten gemäß § 49 Abs. 1 Satz 3 FlurbG durch Zuweisung einer Landabfindung abgelöst. Zwar mag es zweifelhaft erscheinen, ob - wofür die Ausführungen auf S. 22 des Urteils und der Vortrag des Vertreters der Beklagten in der Revisionsverhandlung sprechen - die neuen Eigentümer der aufgeteilten Flächen mit Ausnahme der Klägerin bei Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans bereits im Grundbuch als Berechtigte eingetragen waren, oder ob die Eintragung, jedenfalls einzelner Berechtigter, im Grundbuch damals noch ausstand (S. 23 des Urteils). Hierauf kommt es nicht entscheidend an. Die Beeinträchtigung des Nutzungsrechts der Klägerin war bereits durch die von den übrigen Rechtlern vor Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans in bezug auf das verteilte Gemeindeland abgegebenen Auflassungserklärungen eingetreten. Mit Abgabe dieser Erklärungen stand zufolge der Wirkung des § 873 Abs. 2 BGB die von der Klägerin beklagte Minderung ihres Nutzungsrechts bereits fest. Diese außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens getroffene Regelung hat der Flurbereinigungsplan lediglich übernommen, ohne selbst eine Regelung hinsichtlich des Schicksals der Gemeindenutzungsrechte zu treffen. Seine Wirkung besteht lediglich darin, daß er die Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch ersetzt, weil der neue Rechtszustand bereits mit dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt eintritt, ohne daß es einer Mitwirkung des Grundbuchamtes bedarf (§ 61 Satz 1, § 79 Abs. 1 FlurbG). Die Klägerin kann deshalb die Wiederherstellung ihres Nutzungsrechts in seinem früher bestehenden Umfang jedenfalls nicht im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren erreichen.Anmerkung
Anmerkung: s. a. BVerwG, Beschluß vom 6.12.1978 - V CB 62.76