Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 20.12.1977 - IX G 50/76
Aktenzeichen | IX G 50/76 | Entscheidung | Urteil | Datum | 20.12.1977 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Ergänzung der Abfindung durch Änderung des Flurbereinigungsplanes kann auf keinen Fall in zulässiger Weise mehr verfolgt werden, wenn die Schlußfeststellung nicht mehr angefochten werden kann. |
Aus den Gründen
Soweit die Kläger aufgrund flurbereinigungsrechtlicher Vorschriften eine Ergänzung ihrer Abfindung durch Zahlung eines Geldausgleichs und damit eine Änderung des Flurbereinigungsplans begehren, ist das Flurbereinigungsgericht zwar nach § 140 FlurbG zuständig. Insoweit ist die Klage jedoch aus anderen Gründen unzulässig.
In dem Flurbereinigungsverfahren S. ist mit Verfügung des Amtes für Agrarordnung K. vom 10.12.1975 die Schlußfeststellung nach § 149 FlurbG ergangen, durch die festgestellt wurde, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Eine Ergänzung der Abfindung durch Änderung des Flurbereinigungsplans kann auf keinen Fall in zulässiger Weise mehr verfolgt werden, wenn die Schlußfeststellung nicht mehr angefochten werden kann. Das ist hier jedoch der Fall. Die Schlußfeststellung vom 10.12.1975 ist unanfechtbar und die vorliegende Klage, soweit sie sich gegen die Schlußfeststellung richtet, unzulässig.