Der Senat teilt die Auffassung der Kläger nicht, daß § 40 FlurbG nur für Straßenanlagen gilt, die bei Beginn des Flurbereinigungsverfahrens noch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (der von den Klägern verwandte Begriff der tatsächlichen Fertigstellung kann nur in diesem Sinne verstanden werden). Nach den unbestrittenen Angaben der Kläger ist die Gemeindeverbindungsstraße P.-W. im Jahre 1950 und die Gemeindeverbindungsstraße P.-K. im Jahre 1960 hergestellt sowie die Kreisstraße in der Ortsflur P. (zwischen südlichem Gemarkungsrand der Gemeinde W. bis zur Abzweigung in Gewanne 112) noch vor der Anordnung der Flurbereinigung (1967) zweimal verbreitert worden. Auch für diese Anlagen (ihr Ausmaß beträgt insgesamt 50.306 WVZ = 1,860 ha) gilt § 40 FlurbG.
Weder Wortlaut noch Sinn dieser Vorschrift rechtfertigen eine so enge Auslegung, wie sie die Kläger vertreten. Die Formulierung des Gesetzes: "Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr ... dienen ... kann Land in verhältnismäßig geringem Umfang im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird" spricht allein die bodenbezogenen Grundlagen dieser Anlagen an. Die Berechtigung zur Errichtung und Veränderung einer öffentlichen Anlage setzt in der Regel das materielle Verfügungsrecht des Straßenbaulastträgers über den beanspruchten Boden voraus. Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz -
BayStrWG - in der Fassung vom 2.7.1974 regelt in seinem zweiten Abschnitt (Art. 11
ff.) das Eigentum an Straßen. Als Grundsatz sei herausgestellt, daß der Straßenbaulastträger auch Eigentümer - oder zumindest dinglich Berechtigter - der Straßenfläche sein soll. Deshalb kann der von der Anlage betroffene Grundeigentümer die Übereignung der Straßenfläche verlangen, die - ohne Vereinbarung - zwangsläufig zum Enteignungsverfahren führt (Art. 13 Abs. 2
BayStrWG). Nun ist nach diesem Gesetz die Widmung der Straße auch ohne Eigentumserwerb möglich, denn nach Art. 6 Abs. 3
BayStrWG genügt die Zustimmung des dinglich Berechtigten zur Widmung. Der Anspruch des Eigentümers auf Erwerb der Straßenfläche durch den Straßenbaulastträger besteht jedoch fort. Das heißt, ungeachtet der Widmung der Straße besteht die Erwerbspflicht des Straßenbaulastträgers weiter, die zum Enteignungsverfahren führen kann. Nicht die Widmung bringt deshalb für die Bodenordnung eine zeitliche Zäsur; vielmehr bestimmt das vom Gesetzgeber gewollte Ziel, den Erwerb der Straßenfläche durch den Straßenbaulastträger notfalls durch Enteignung, die Rechtslage. Hier greift die Ermächtigungsnorm des
§ 40 FlurbG ein, die im Gegensatz zu
§ 87 FlurbG eben für den Eigentumsübergang kein Enteignungsverfahren voraussetzt (
vgl. hierzu auch
BVerwGE 34, 199/201). Solange deshalb der Straßenbaulastträger nicht Eigentümer oder Rechtsinhaber der bereits gewidmeten Anlage ist, solange besteht das Bedürfnis bodenordnender Maßnahmen fort, wobei kein Unterschied gemacht werden kann, ob die Bodenordnung der Widmung zur öffentlichen Sache vorausgeht oder ihr nachfolgt. Der klägerischen Auffassung, bereits gewidmete Straßen seien keine Anlagen im Sinne des
§ 40 FlurbG, kann deshalb nicht gefolgt werden.