Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 16.08.1976 - VII 679/75
Aktenzeichen | VII 679/75 | Entscheidung | Urteil | Datum | 16.08.1976 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Es besteht keine Verpflichtung einer Behörde, an sie gerichtete Eingaben daraufhin zu überprüfen, ob es sich um eine verwaltungsgerichtliche Klage handeln könnte und diese an das zuständige Gericht weiterzuleiten. |
Aus den Gründen
Wegen der Versäumung der Klagefrist kann den Klägern auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da sie nicht ohne Verschulden verhindert waren, die Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben die Rechtsmittelbelehrung im Beschwerdebescheid des LFS vom 3.4.1975 nicht mit der gebotenen Sorgfalt beachtet. Nach dieser zutreffenden Rechtsmittelbelehrung ist Klage "beim VGH Baden-Württemberg 7. Senat (Flurbereinigungsgericht) Mannheim, Schubertstraße 11" zu erheben. Ferner enthält die Rechtsmittelbelehrung den zutreffenden Hinweis, daß die Klage innerhalb der Frist beim Flurbereinigungsgericht eingegangen sein muß. Bei Anwendung der auch für einen Nichtjuristen zumutbaren Sorgfalt hätten die Kläger erkennen müssen, daß eine Klage an den VGH Baden-Württemberg und nicht an das LFS zu richten ist.
Für das LFS bestand auch kein Anlaß, das Schreiben der Kläger vom 13.4.1975 sofort an das Flurbereinigungsgericht weiterzuleiten. Zunächst besteht grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde, an sie gerichtete Eingaben daraufhin zu überprüfen, ob es sich um eine verwaltungsgerichtliche Klage handeln könnte und diese an das zuständige Gericht weiterzuleiten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.9.1972 VI 572/72). Im vorliegenden Fall ist das Schreiben der Kläger vom 13.4.1975 auch nicht ausdrücklich als Klageschrift bezeichnet und es war auch nicht zu erkennen, daß die Kläger mit diesem an das LFS gerichteten Schreiben Klage erheben wollten.