Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 26.02.1976 - 109 XIII 74
Aktenzeichen | 109 XIII 74 | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.02.1976 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der von der Teilnehmergemeinschaft festgestellte Verwendungsnachweis (Schlußabzeichnung) über Einnahmen und Ausgaben ist kein Verwaltungsakt. |
Aus den Gründen
Unzulässig ist die Klage, soweit die "Schlußabrechnung" der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung E. vom 30.10.1973 angefochten wird. Denn nur Verwaltungsakte können Gegenstand einer Anfechtungsklage sein (§ 42 Abs. 1 VwGO); diese Voraussetzung erfüllt die Schlußabrechnung nicht.
Die Feststellung der Schlußabrechnung vom 30.10.1973 durch den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft dient nach Heft XIII der VAF als Verwendungsnachweis über Einnahmen und Ausgaben des Gesamtverfahrens. Dieser Verwendungsnachweis ist Grundlage für die abschließende Finanzierung des Flurbereinigungsverfahrens mit öffentlichen Mitteln, welche die Flurbereinigungsdirektion durch den Schlußbescheid gewährt (VAF Heft XIII Nr. 1.44; Heft VI Nr. 12.214). Er hat keine hoheitlichen Funktionen gegenüber den Teilnehmern und wirkt nicht nach außen. Ihm fehlen damit die wesentlichen Merkmale eines der Anfechtung zugänglichen Verwaltungsaktes (vgl. Eyermann - Fröhler, VwGO Anm. 42 zu § 42). Er dient vielmehr der Erlangung öffentlicher Mittel in Form von Darlehen und Beihilfen und ist als Bestandteil des Antragsverfahrens im Subventionsrecht allenfalls als Fiskalakt der Teilnehmergemeinschaft im Verhältnis zu den die öffentlichen Mitteln bewirtschaftenden staatlichen Stellen anzusehen.
Sollte er darüber hinaus gegenüber den Teilnehmern zugleich eine Publikationsfunktion erfüllen, vergleichbar einer Offenlegung von Rechnungsunterlagen, um die Finanzierungsgrundlagen der Teilnehmergemeinschaft den gesetzlichen Mitgliedern über- und durchschaubarer zu machen, könnte sich an dessen rechtlicher Beurteilung nichts ändern. Denn dem Verwendungsnachweis wüchse hierdurch das "Hoheitsmoment" nicht zu. Er könnte nur Grundlage von Festsetzungen sein; die Festsetzung - und nur sie könnte als Verwaltungsakt angesehen werden - ersetzt er nicht.