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von Anonymer Benutzer

RzF - 31 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 28.04.1976 - 55 XIII 75

Aktenzeichen 55 XIII 75 Entscheidung Urteil Datum 28.04.1976
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Zurücknahme einer Beschwerde unter der Voraussetzung einer bestimmten, noch zu beschließenden Planänderung führt nicht zu Verlust des Beschwerderechts, wenn die spätere Planänderung noch zusätzliche Eingriffe in die Abfindung bringt.

Aus den Gründen

Zu Recht geht der Beschwerdebescheid davon aus, daß die Beschwerderücknahme in der Erklärung vom 4.10.1973 nicht den Verlust des Beschwerderechts nach sich zog. Die Vorstandsbeschlüsse vom 23.10.1973 und vom 6.8.1974 haben nicht den Planstand gebracht, von dem der Kläger die Zurücknahme seiner Beschwerde abhängig gemacht hatte. Das zusätzlich begründete Fahrtrecht über das Ersatzflurstück 465 und der neu ausgewiesene Weg Flurstück 479/1 berechtigen den Kläger, die bereits erhobene Beschwerde weiterzuführen und bislang nicht geltend gemachte, von der ursprünglichen Beschwerde unabhängige Beanstandungen vorzubringen (OVG Koblenz, Urteile vom 26./27.10.1971, RdL 1972, 150 und vom 7./8.11.1973, RdL 1974, 128).