Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 09.12.1976 - VII 2102/76
Aktenzeichen | VII 2102/76 | Entscheidung | Urteil | Datum | 09.12.1976 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Übernahme flurbereinigungsbehördlicher Regelungen aus dem Flurbereinigungsplan in das Grundbuch ist keine Maßnahme der Flurbereinigungsbehörden oder der Teilnehmergemeinschaft, sondern eine solche des Grundbuchbeamten außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens. Etwaige Berichtigungsansprüche wegen bei der Eintragung im Grundbuch dem Grundbuchbeamten unterlaufener Fehler sind nicht innerhalb, sondern außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens zu erledigen. Sie können der Schlußfeststellung nicht entgegenstehen. |
Aus den Gründen
Seine im Widerspruchsverfahren erhobenen Rügen wegen Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Eintragungen im Grundbuch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dahin modifiziert, daß er damit lediglich rügen wollte und nur noch rügen will, daß die entsprechenden Festsetzungen im Flurbereinigungsplan und seinen Nachträgen falsch bzw. unvollständig sind. Auf Frage des Gerichts hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragungen der entsprechenden Festsetzungen aus dem Flurbereinigungsplan i. d. F. der Nachträge in das Grundbuch ausdrücklich anerkannt. Im übrigen wäre eine derartige Rüge aber auch unerheblich, da die Übernahme der flurbereinigungsbehördlichen Regelungen aus dem Flurbereinigungsplan in das Grundbuch keine Maßnahme der Flurbereinigungsbehörden oder der Teilnehmergemeinschaft, sondern eine solche des Grundbuchbeamten außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens ist, so daß selbst etwaige Berichtigungsansprüche wegen bei der Eintragung im Grundbuch dem Grundbuchbeamten unterlaufener Fehler nicht innerhalb, sondern außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens zu erledigen wären und daher der Schlußfeststellung nicht entgegenstehen können.