1. | Die Flurbereinigungsbehörde kann in einem Verfahren nach § 86 FlurbG keine vorläufigen Anordnungen erlassen, die zu Belastungen von Grundstücken mit Dienstbarkeiten (Freileitungsrechten) zugunsten eines Stromversorgungsunternehmens führen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 27 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.