1. | Die bisherige vorläufige Feststellung des Wege- und Gewässerplanes nach § 41 FlurbG a. F. enthält die für die Planfeststellung charakteristische Konzentrationswirkung. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 41 Abs. 5 FlurbG.