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von Anonymer Benutzer

RzF - 2 - zu § 81 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 30.07.1976 - III F 3/74

Aktenzeichen III F 3/74 Entscheidung Urteil Datum 30.07.1976
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Sofern die Flurbereinigungsbehörde die Berichtigungsunterlagen an die Katasterbehörde abgegeben hat, kann ein Teilnehmer von der Flurbereinigungsbehörde nicht mehr die Einmessung seines Wohnhauses verlangen. Dies gilt auch für unerledigte Einmessungsanträge, die vor der Abgabe der Berichtigungsunterlagen gestellt wurden.

Aus den Gründen

Ebensowenig kann der Kläger heute noch mit Erfolg von der Flurbereinigungsbehörde die Einmessung des Wohnhauses oder die Eintragung der Ergebnisse einer etwa erfolgten Einmessung in die Karten, welche zum Flurbereinigungsplan gehören, verlangen. Zunächst hätte der Kläger auch insofern von seinem Beschwerderecht im Anhörungstermin nach § 59 FlurbG am 10.4.1968 Gebrauch machen müssen; er ist danach mit dieser Beschwerde entsprechend den Regeln des § 134 FlurbG ausgeschlossen gewesen, ohne daß die Möglichkeit einer Nachsichtgewährung bestünde. Das deswegen, weil der Kläger schon 1967 gebaut hatte und ihm genügend Gelegenheit gegeben war, sich bis zum Anhörungstermin am 10.4.1968 von der Erledigung seines angeblich gestellten Einmessungsantrages durch Einblick in die Karten zu überzeugen. Darüber hinaus ist aber aus folgenden Gründen auch in sachlicher Hinsicht dieses Begehren seit dem 22.10.1969 nicht mehr erfüllbar. Der Bau des Wohnhauses war nicht eine Maßnahme, die mit der Flurbereinigung im Zusammenhang stand. In dem Flurbereinigungsplan sind aber nach § 58 FlurbG a.F. und n.F. nur die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens zusammenzufassen. Allerdings dient der Flurbereinigungsplan gemäß § 81 FlurbG als amtliches Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung). Ob daraus schon entnommen werden muß, daß es Sache der Flurbereinigungsbehörde ist, Gebäudeeinmessungen vorzunehmen, bevor die Berichtigungsunterlagen an die Katasterbehörde abgegeben werden, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall die Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen am 22.10.1969 erfolgt. Was bis dahin nicht in die zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen eingetragen wurde, ist nach dem klaren Wortlaut des § 81 Abs. 2 FlurbG, der bis heute unverändert geblieben ist, im Wege der Fortführung der Unterlagen durch die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde einzuberichtigen gewesen.

Soweit ein Einmessungsantrag, der bei der Flurbereinigungsbehörde gestellt wurde, noch nicht erledigt war, hat ihn jetzt jedenfalls kraft ihrer Zuständigkeit die Katasterbehörde zur Erledigung zu bringen. Soweit kein Einmessungsantrag gestellt wurde, ist es Sache des Klägers, durch Stellung eines Antrages die Einmessung seines Wohngebäudes durch die Katasterbehörde jetzt herbeizuführen. Ob andere Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren durch Erledigung von Einmessungen durch die Flurbereinigungsbehörde Kosten gespart haben oder nicht, ist für die Entscheidung unerheblich, da jedenfalls seit dem 22.10.1969 die Berichtigungszuständigkeit bei der Katasterbehörde liegt, welche Anträge auf Einmessung nach den für sie geltenden Bestimmungen zu erledigen hat.

Es steht auch fest, daß die Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen an das H. Landesvermessungsamt genügte. Wenn § 81 Abs. 2 FlurbG nämlich den Übergang der Fortführungspflicht an die Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde knüpft, so ist damit die Abgabe in den für Katasterberichtigung zuständigen Bereich der Landesverwaltung gemeint, nicht aber der Zugang bei dem einzelnen zur Fortführung durch Landesregelung bestimmten Katasteramt gemeint. Das Flurbereinigungsgesetz hat nämlich sicherstellen wollen, daß auf jeden Fall eine Staatseinrichtung für die Fortführung der Unterlagen zuständig ist, sobald die Katasterberichtigungsunterlagen aus dem Verfügungsbereich der Flurbereinigungsbehörde hinaus in den Bereich der Staatsverwaltung gelangt sind, der die Katasterführung obliegt.

Sie hat dagegen nicht eine über den Abgabezeitpunkt hinausreichende Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde für die Fortführung der Katasterunterlagen begründen wollen.