Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 10.04.1975 - 13 XIII 72
Aktenzeichen | 13 XIII 72 | Entscheidung | Urteil | Datum | 10.04.1975 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Klageerweiterung im Rahmen einer Anfechtungsklage ist nur innerhalb der Anfechtungsfrist zulässig. |
Aus den Gründen
Soweit die Klägerin den Kostenausspruch des Beschwerdebescheids anficht, weil die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für erforderlich erklärt wurde, kann das Gericht sachlich nicht mehr darüber befinden. Die Klägerin hat im Klageschriftsatz vom 11.4.1972 die Aufhebung des Beschwerdebescheides nur hinsichtlich der Nummer II begehrt. Dieser Ausspruch betraf nur die Abweisung der Beschwerde soweit ihr in Nummer 1 nicht entsprochen wurde. Das Klagebegehren erfaßte deshalb nicht den gesamten Beschwerdebescheid. Der in der mündlichen Verhandlung erstmals gestellte Antrag liegt außerhalb dieses Begehrens; er hätte - um zulässig zu sein - innerhalb der Klagefrist gestellt werden müssen. Im Wege der Klageerweiterung, außerhalb dieser Frist, kann er nicht nachgeholt werden, da im Anfechtungsprozeß die Klagefrist für einen Antrag oder für eine Erweiterung eines bereits vorher gestellten Antrages gewahrt sein muß (Kopp, VwGO, Anmerkung 8 b zu § 91). Dies ist nicht geschehen.