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von Anonymer Benutzer

RzF - 29 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 06.11.1975 - 39 XIII 74

Aktenzeichen 39 XIII 74 Entscheidung Urteil Datum 06.11.1975
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein ortsnahes Grundstück, das bis zur Neuverteilung landwirtschaftlich genutzt wurde, wird nicht dadurch zu Bauland, daß es vom Zuteilungsempfänger mit landwirtschaftlichen Nebengebäuden oder -anlagen bebaut wird.
2. Zum Begriff des abfindungserheblichen Umstandes im Sinne von § 44 Abs. 2 FlurbG

Aus den Gründen

Dieser Teil war weder im Zeitpunkt der Schätzung Bauland noch ist er es nunmehr dadurch geworden, daß die Empfänger der Fläche darauf gebaut haben bzw. zu bauen beabsichtigen. Das Grundstück ist weder aufgrund planerischer Festsetzungen der Gemeinde Bau- bzw. Bauerwartungsland, da entsprechende Bauleitpläne fehlen, noch besteht bei seiner Lage außerhalb des Bebauungszusammenhanges der Ortschaft P. die Wahrscheinlichkeit, daß es in absehbarer Zeit von jedermann - soweit er privatrechtlich hierzu befugt wäre, bebaut werden könnte. Daß die Teilnehmer, welche die Fläche erhalten haben, dort nunmehr landwirtschaftliche Nebengebäude oder Dungstätten errichten, stellt keinen Umstand im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG dar, welcher den Verwertungswert der Einlagefläche über den Wert vergleichbarer landwirtschaftlicher Flurstücke hinaushebt. Unter den Begriff des Umstandes in diesem Sinne fallen nur solche tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten, die das Grundstück selbst kennzeichnen, nicht dagegen Verhältnisse, die nur mittelbar einen Einfluß auf seine Bewertung auszuüben vermögen (BVerwG, Urteil vom 9.6.1959, NJW 1959, 1649). Maßgeblich für die Abfindung ist der objektive Wert, d. h. der Wert, den das Grundstück für jedermann hat; es kommt dagegen nicht darauf an, welche Bedeutung das Grundstück für den Zuteilungsempfänger und welches Interesse dieser an der Zuteilung hat (BVerwG, Urteil vom 14.2.1963, RdL 1963, 249). Bei den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen kann die östliche Teilfläche des Einlageflurstücks 2007/2 daher nicht als Land, das einen über den landwirtschaftlichen Nutzen hinausgehenden Wert hat, behandelt werden. Die Hofnähe dieser Fläche, welche gemäß § 44 Abs. 4 FlurbG zu berücksichtigen war, wurde durch die Zuteilung hinter dem Anwesen der Kläger (Ersatzflurstück 110) ausgeglichen.