Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 07.03.1975 - IX G 3/74

Aktenzeichen IX G 3/74 Entscheidung Urteil Datum 07.03.1975
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. In Verfahren nach §§ 87 ff. FlurbG ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Qualität der beanspruchten Einlagefläche nicht der Tag des Eintritts der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes, sondern der Zeitpunkt des enteignenden Eingriffs.

Aus den Gründen

Nach Auffassung des Senats besaßen die fraglichen Einlageflächen der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt keinen über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehenden Verkehrswert.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Qualität der beanspruchten Einlageflächen (nicht für die Berechnung der Höhe der zu zahlenden Entschädigung) ist in diesem Unternehmensverfahren im Sinne der § 87 ff. FlurbG nicht der Tag des Eintritts der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans, der in der späteren (vorzeitigen) Ausführungsanordnung noch festzusetzen und für die Frage der Gleichwertigkeit der Abfindung bei zwischenzeitlicher Werterhöhung von Bedeutung ist (§ 62, § 63 FlurbG) - vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.1969 - IV C 236.65 -, RdL 1970, 20 = AgrarR 1972, 148 -, sondern mangels Zustellung eines Enteignungsbeschlusses der enteignende Eingriff, - vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1965 - III ZR 34/64, NJW 1966, 497 -, das ist hier die Inbesitznahme der für die Straßenbaumaßnahmen aufgrund des am 5.12.1966 unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlusses für die L 587 (später zur B 481 gewidmet) benötigten Flächen.